Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Außervillgraten | Omnilex
LGBL_TI_20121023_116•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Außervillgraten
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Außervillgraten
LGBL_TI_20121023_116Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde AußervillgratenGazette23.10.2012
Verordnung der Landesregierung vom 16. Oktober 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Außervillgraten festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Außervillgraten wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Ge-meinde Außervillgraten bis spätestens 9. Juni 2017 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.