Sonderzahlung, Änderung der Verordnung
Verordnung der Landesregierung vom 13. November 2012, mit der die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete geändert wird
Aufgrund des § 14 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, und der §§ 48 und 81n des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 45/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 109/2011, wird wie folgt geändert:
"(3) Das Weihnachtsgeld gebührt unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von Versorgungsgeld und von Unterhaltsbeiträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages nach § 2 Abs. 1 lit. a der Betrag von 139,– Euro und an die Stelle des Betrages nach § 2 Abs. 1 lit. b der Betrag von 73,– Euro tritt. Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzung tritt an die Stelle des im Abs. 2 genannten Bezuges der jeweilige pensionsrechtliche Anspruch."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.