Verordnung der Landesregierung vom 30. Oktober 2012 über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach § 25a Abs. 1, 2 und 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
§ 1
Aufgrund § 25a Abs. 6 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, wird verordnet:
(1) Die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht nach § 25a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen.
(3) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 23a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 für originäre Eigentumserwerbe hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. Jänner 2000, LGBl. Nr. 9, außer Kraft.
Anlagen (siehe Pdf-Datei)