Verordnung der Landesregierung vom 13. November 2012, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Zams festgelegt wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
Kernzonenfestlegung
Für die Gemeinde Zams wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2
Verpflichtung für die örtliche Raumordnung
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3
Inkrafttreten, Kundmachung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Landesentwicklung und Zukunftsstrategie, Sachgebiet Raumordnung, des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
(3) Die Anlage zu dieser Verordnung wird weiters im Internet unter der Adresse www.tirol.gv.at bekannt gemacht.