Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Marktgemeinde Matrei in Osttirol, Festlegung einer längeren
Frist | Omnilex
LGBL_TI_20121218_145•Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Marktgemeinde Matrei in Osttirol, Festlegung einer längeren
Frist
Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Marktgemeinde Matrei in Osttirol, Festlegung einer längeren
Frist
LGBL_TI_20121218_145Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Marktgemeinde Matrei in Osttirol, Festlegung einer längeren
FristGazette18.12.2012
Verordnung der Landesregierung vom 27. November 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Matrei in Osttirol festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Matrei in Osttirol wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Marktgemeinde Matrei in Osttirol bis spätestens 26. Juni 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.