LGBL_TI_20121220_148•Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG
LGBL_TI_20121220_148Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGGGazette20.12.2012
Gesetz vom 7. November 2012 über das Landesverwaltungsgericht in Tirol (Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG)
Der Landtag hat beschlossen:
Organisation des Landesverwaltungsgerichts
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Einrichtung, Sitz
(1) Für das Land Tirol wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
(2) Dem Landesverwaltungsgericht ist das für die Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal zur Verfügung zu stellen. Weiters sind ihm die zu diesem Zweck erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 2
Zusammensetzung, Ernennung
(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.
(3) Ernannt werden dürfen nur Personen, die
(4) Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung, jene der weiteren Landesverwaltungsrichter vom Präsidenten auszuschreiben. Die Ausschreibung hat im Boten für Tirol zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des Landes Tirol und des Landesverwaltungsgerichts, bekannt gemacht werden.
§ 3
Angelobung
Die Landesverwaltungsrichter haben vor dem Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Landeshauptmann, die übrigen Landesverwaltungsrichter vor dem Präsidenten.
§ 4
Unvereinbarkeit
(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.
(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen weiters keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag eines betroffenen Landesverwaltungsrichters oder von Amts wegen.
§ 5
Unabhängigkeit
(1) Die Landesverwaltungsrichter sind Richter im Sinn des Art. 87 Abs. 1 B VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung, den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder den Disziplinarausschuss zu erledigen sind.
(3) Einem Landesverwaltungsrichter dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn er
§ 6
Beginn und Ende des Amtes
(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.
(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet
(3) Ein Landesverwaltungsrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
(4) Ein Landesverwaltungsrichter ist im Fall seiner Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung einstweilen des Amtes zu entheben. Die einstweilige Amtsenthebung ist mit dem Ende oder der Aufhebung der Suspendierung aufzuheben.
(5) Ein Landesverwaltungsrichter darf nur in den Fällen der Abs. 3 und 4 seines Amtes enthoben werden.
(6) Ein Landesverwaltungsrichter, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach § 4 Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst gestellt.
§ 7
Fachkundige Laienrichter
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11.
(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(3) Fachkundige Laienrichter müssen voll handlungsfähig und österreichische Staatsbürger sein.
(4) Fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben (Angelobung).
(5) Für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die fachkundigen Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Ersatzrichter vertreten.
(6) Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(7) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(8) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt.
(9) Der Verzicht ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(10) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn er
(11) In den Fällen des Abs. 8 ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter zu bestellen.
Organe
§ 8
Präsident, Leitung
(1) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, so wird er durch jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.
(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
(3) Dem Präsidenten obliegen hinsichtlich der übrigen Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals
(4) Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Abs. 2 und 3 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.
(5) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen. Der Präsident kann weiters die Vollversammlung befassen, wenn er dies aufgrund der allgemeinen Bedeutung des betreffenden Gesetzentwurfes oder seiner Auswirkungen auf die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts für zweckmäßig erachtet.
(6) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(7) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
§ 9
Vollversammlung
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Er hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Vertretung des Präsidenten im Fall seiner Verhinderung, seiner Befangenheit oder seines Ausschlusses gilt § 8 Abs. 1.
(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungssachen:
(3) Der Vollversammlung obliegt weiters die Entscheidung über
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Landesverwaltungsrichter, soweit sie nicht ausgeschlossen sind, ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens zwei Drittel davon anwesend sind. Landesverwaltungsrichter haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten.
(5) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist außer in den Fällen der Abs. 6 und 7 die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Präsident hat seine Stimme als Letzter abzugeben.
(6) Der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen:
(7) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses hat schriftlich und geheim unter Verwendung von Stimmzetteln, die dem in der Anlage dargestellten Muster zu entsprechen haben, zu erfolgen. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann für den betreffenden Ausschuss höchstens sechs Mitglieder durch Eintragung in die entsprechenden Zeilen des Stimmzettels vorschlagen. Jedes vorgeschlagene Mitglied enthält die entsprechend seiner Reihung am Stimmzettel vorgesehene Anzahl an Wahlpunkten. Zu Mitgliedern des betreffenden Ausschusses bestellt sind jene drei Landesverwaltungsrichter, auf die nach Auswertung aller Stimmzettel die höchsten Punktezahlen entfallen sind. Zu Ersatzmitgliedern des betreffenden Ausschusses bestellt sind unbeschadet des Abs. 8 zweiter Satz jene drei Landesverwaltungsrichter, auf die die nächstniedrigeren Punktezahlen entfallen sind. Außerhalb der vorgesehenen Zeilen eingetragene Namen sowie nicht eindeutige Eintragungen, insbesondere Mehrfacheintragungen in einer Zeile, und Änderungen des amtlichen Stimmzettels hinsichtlich der Reihungs- oder Punktespalte sind nicht zu berücksichtigen. Sonstige Mehrfacheintragungen sind nur hinsichtlich der Zeile mit der höchsten Punktezahl zu berücksichtigen.
(8) Finden von mehreren Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Punktezahl entfallen ist, nicht alle im betreffenden Ausschuss Platz, so entscheidet das Los. Ein bei der Losentscheidung unterlegenes Mitglied gilt als Ersatzmitglied des betreffenden Ausschusses bestellt. Konnten nicht alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder in einem Vorgang bestellt werden, so ist der gesamte Vorgang zu wiederholen.
(9) Die Ersatzmitglieder gelten als in der Reihenfolge bestellt, die sich aus den auf sie entfallenen Punktezahlen ergibt, wobei das Ersatzmitglied, auf das die höchste Punktezahl entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung von Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Punktezahl entfallen ist, entscheidet das Los.
(10) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 10
Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss
(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren nach § 9 Abs. 7, 8 und 9 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sein. Sie sind zeitlich vor den Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Disziplinarausschusses zu bestellen.
(2) Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung, seines Ausschlusses oder seiner Befangenheit vom Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident wird in diesem Fall von jenem Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Gehört der betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als ein entsprechendes Ersatzmitglied an, so wird er in dieser Funktion nach Abs. 4 vertreten.
(3) Im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Präsident von dem dem Landsverwaltungsgericht am längsten und der Vizepräsident von dem diesem am zweitlängsten angehörenden Landesverwaltungsrichter vertreten wird.
(4) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen.
(5) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer auf Vorschlag des Präsidenten unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zur Bestellung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Bestellungsvorgang zu wiederholen. Ein neu bestelltes Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Bestellung an die Stelle des bisherigen Ersatzmitgliedes.
(6) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(7) Den Vorsitz im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss führt der Präsident. Er hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(8) Dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss obliegen folgende Justizverwaltungssachen:
(9) Dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss obliegt als Senat die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten nach § 8 Abs. 3. Die Bestellung eines Berichterstatters obliegt dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht selbst Berichterstatter sein. § 14 und § 15 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2, 3 mit Ausnahme des fünften Satzes und 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Senatsvorsitzenden dem Präsidenten zukommen.
(10) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. In den Fällen des Abs. 8 lit. a, b und d sind das jeweils betroffene Mitglied, in den Fällen des Abs. 9 das bescheiderlassende sowie das vom Bescheid adressierte Mitglied ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Amtsenthebung von fachkundigen Laienrichtern aus dem im § 7 Abs. 10 lit. b, c und d genannten Gründen nur einstimmig erfolgen. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben.
(11) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.
§ 11
Disziplinarausschuss
(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem dritten Mitglied. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihre Ersatzmitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren nach § 9 Abs. 7, 8 und 9 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender ist, auf wen die höchste bzw. zweithöchste Punktezahl entfallen ist. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarausschusses sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses sein.
(2) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch den Stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.
(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Disziplinarausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer auf Vorschlag des Präsidenten unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zur Bestellung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Bestellungsvorgang zu wiederholen. Ein neu bestelltes Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Bestellung an die Stelle des bisherigen Ersatzmitgliedes.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(5) Der Vorsitzende hat den Disziplinarausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(6) Dem Disziplinarausschuss obliegt die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des § 30 Abs. 1 lit. b.
(7) Der Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben.
(8) § 10 Abs. 11 ist anzuwenden.
Geschäftsgang
§ 12
Einzelrichter, Senate
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Die Bildung der Senate erfolgt außer im Fall des § 10 Abs. 9 im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus dem Senatsvorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern, von denen einem die Funktion des Berichterstatters zukommt.
(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Diese treten in dieser Reihenfolge an die Stelle des weiteren Mitglieds und des Berichterstatters. Letzterenfalls ist der Senatsvorsitzende gleichzeitig Berichterstatter.
§ 13
Zuweisung der Geschäftsfälle
Die Zuweisung der Geschäftsfälle entsprechend der Geschäftsverteilung obliegt dem Präsidenten.
§ 14
Aufgabenverteilung innerhalb des Senates
(1) Im Verfahren vor einem Senat beschließt dieser über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie über den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Unterbrechung oder Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
(2) Dem Senatsvorsitzenden obliegen:
(3) Verfahrensanordnungen außerhalb der öffentlichen mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter. Diesem obliegen weiters:
(4) Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses obliegt dem Senatsvorsitzenden.
§ 15
Beratung und Abstimmung
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.
(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Anschließend stellt der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Jedes Mitglied ist berechtigt, Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen und Fragen an die anderen Senatsmitglieder zu richten. Alle Anträge sind zu begründen.
(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Der Berichterstatter gibt seine Stimme jeweils als erster, der Senatsvorsitzende als letzter ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn zumindest zwei Senatsmitglieder ihre Stimme dafür abgegeben haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung sowie der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Anträge sind auf Verlangen des Mitgliedes, das diese gestellt hat, wortgetreu festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.
(5) Hat der Senat beschlossen, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, so können weitere Beschlüsse im Weg eines Umlaufs herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Senatsvorsitzende einen Beschlussantrag zu stellen. Stellt ein Mitglied einen Gegen- oder Abänderungsantrag, so gilt das Umlaufverfahren als beendet. Daraufhin hat der Senat zur Beschlussfassung zusammenzutreten.
§ 16
Gemeinsame Verhandlung
(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Senatsvorsitzenden und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen, von diesen einvernehmlich zu treffen.
(3) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichter fallen, dem Vorsitzenden jenes Senates bzw. jenem Einzelrichter, dessen Verfahren zuerst beim Landesverwaltungsgericht anhängig geworden ist. Maßgebend ist dabei der Tag des Einlangens der Beschwerde bzw. des Antrags in der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts. Sind die betreffenden Verfahren gleichzeitig anhängig geworden, so bestimmt der Präsident jenen Senatsvorsitzenden bzw. jenen Einzelrichter, dem die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen.
(4) Bei Verfahren, die teils in die Zuständigkeit eines Senates, teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen, obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei dem Senatsvorsitzenden. Kommen danach mehrere Senatsvorsitzende in Betracht, so gilt Abs. 3 sinngemäß.
§ 17
Beiziehung von Amtssachverständigen
Dem Landesverwaltungsgericht stehen – unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw. im Weg der Amtshilfe nach Art. 22
B-VG – die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
§ 18
Geschäftsverteilung
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate und die ihnen angehörenden Mitglieder festzulegen; dabei sind für jeden Senat der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter zu bestimmen. Ein Landesverwaltungsrichter kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Einzelrichter und die Senate nach feststehenden Gesichtspunkten zu verteilen.
(3) In der Geschäftsverteilung ist weiters für jeden Landesverwaltungsrichter eine Vertretungsregelung für den Fall seiner Befangenheit oder kurzzeitigen Verhinderung vorzusehen.
(4) Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies aufgrund
(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleiche Auslastung aller Senate und Einzelrichter Bedacht zu nehmen. Bei der Verteilung der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten zukommenden Geschäfte ist auf den mit der Leitung des Landesverwaltungsgerichts verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen. Auf sie dürfen Geschäfte überdies nur mit ihrer Zustimmung verteilt werden.
(6) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Kundmachung im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.
§ 19
Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung
(1) Der Präsident hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr allen Landesverwaltungsrichtern auf elektronischem Weg mitzuteilen. Der Umstand, dass die Mitteilung an einzelne Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund ihrer Abwesenheit vom Landesverwaltungsgericht, nicht möglich ist oder sie aufgrund dessen von der Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis nehmen können, hindert das weitere Verfahren nicht.
(2) Jeder Landesverwaltungsrichter kann innerhalb von drei Wochen nach dieser Mitteilung Änderungsvorschläge an den Präsidenten erstatten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung wird dadurch, dass ein Landesverwaltungsrichter an der rechtzeitigen Erstattung eines Änderungsvorschlages verhindert war, nicht gehindert.
(3) Der Präsident hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Änderungsvorschlägen dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Dieser hat über den Entwurf und die Änderungsvorschläge zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und die Änderungsvorschläge gebunden.
(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig weiter anzuwenden.
(5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres anzuwenden. Abweichend vom Abs. 2 erster Satz beträgt in diesen Fällen die Frist für die Erstattung von Änderungsvorschlägen zehn Tage.
§ 20
Geschäftsordnung
(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen über
(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.
(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten durch Kundmachung im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.
§ 21
Geschäftsstelle, Evidenzstelle
(1) Beim Landesverwaltungsgericht sind eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten.
(2) Die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann diese Aufgaben jeweils dem Vizepräsidenten oder einem anderen Landesverwaltungsrichter übertragen, die dabei seiner Leitung unterstehen.
(3) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Landesverwaltungsgerichts. Sie ist die Poststelle des Landesverwaltungsgerichts.
(4) Der Evidenzstelle obliegt die vollständige und übersichtliche, allen Landesverwaltungsrichtern zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts.
(5) Der Präsident hat zumindest einen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauten Bediensteten der Geschäftsstelle zu bestimmen, dem die vorläufige Berechnung, die Bekanntgabe und die Auszahlung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten obliegen.
(6) Die Landesregierung hat den Präsidenten vor der Zuweisung von Bediensteten an das Landesverwaltungsgericht und vor der Versetzung von dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen Bediensteten zu hören.
§ 22
Tätigkeitsbericht
Das Landesverwaltungsgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu erstellen. Der Bericht ist bis spätestens 1. Juni des folgenden Jahres der Landesregierung zu übersenden.
Dienstrecht der Landesverwaltungsrichter
§ 23
Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, bleibt unverändert. Ist das Dienstverhältnis noch provisorisch, so wird dieses mit der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter definitiv.
(2) Mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, ist ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen.
(3) Das mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol gestanden sind, nach Abs. 2 eingegangene Dienstverhältnis endet im Fall der Amtsenthebung aus den Gründen des § 6 Abs. 3 lit. a, b, jedoch nicht im Fall des Verlustes der vollen Handlungsfähigkeit, c und e.
(4) Auf Landesverwaltungsrichter finden die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 24
Verbot der Mischverwendung„ Nebentätigkeiten
(1) Landesverwaltungsrichtern dürfen dienstliche Aufgaben außerhalb des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nicht übertragen werden.
(2) Landesverwaltungsrichtern dürfen Nebentätigkeiten nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Sie haben Nebentätigkeiten dem Präsidenten zu melden. Der Präsident hat Nebentätigkeiten dem Vizepräsidenten zu melden.
§ 25
Dienstreisen
Landesverwaltungsrichter bedürfen für Dienstreisen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, keines Dienstauftrages. Der Präsident hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Reiserechnung zu prüfen.
§ 26
Außerdienststellung von Mandataren und Funktionären
(1) Im Fall der Außerdienststellung von Landesverwaltungsrichtern nach § 6 Abs. 6 ist § 7 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, anzuwenden.
(2) Abweichend vom § 6 Abs. 6 gebühren außer Dienst gestellten Landesverwaltungsrichtern im Fall einer fortdauernden Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz ihre Bezüge im Ausmaß von 75 v. H., soweit sie nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union haben.
§ 27
Zulagen
(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 50 v. H., für den Vizepräsidenten 30 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 25 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(2) Durch die Zulage nach Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, stehen.
§ 28
Beförderung, Zuordnung
(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, sind zu befördern, wenn sie nach ihrer Dienstbeschreibung den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 16, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 20 bzw. 18 zuzuordnen.
§ 29
Dienstbeschreibung
(1) Für die Dienstbeschreibung von Landesverwaltungsrichtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, gelten die §§ 81 bis 87 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter aufrechte Leistungsfeststellung von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, gilt als Dienstbeschreibung.
(3) Eine Leistungsbeurteilung von Landesverwaltungsrichtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, findet nicht statt. Anstelle der Leistungsbelohnung nach § 42c des Landesbedienstetengesetzes gebührt diesen ein gegenüber den maßgebenden Ansätzen nach dem Entlohnungsschema (Anlage 1 zum Landesbedienstetengesetz) um 3 v. H. erhöhtes Monatsentgelt.
§ 30
Disziplinarrecht
(1) Für das Disziplinarrecht der Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, gelten die §§ 91 bis 97, 100, 103 und 105 bis 132 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Abweichend vom § 79d des Landesbedienstetengesetzes darf über Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, die Disziplinarstrafe der Kündigung nicht ausgesprochen werden.
§ 31
Altersgrenze
Landesverwaltungsrichter treten mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand.
§ 32
Versetzung in den Ruhestand, Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 6 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind.
(2) Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht nach § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.
Übergangsbestimmungen zur Konstituierung des Landesverwaltungsgerichts
§ 33
Ersternennungen
(1) Wer am 1. Jänner 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ist, kann sich bis zum 15. Februar 2013 bei der Landesregierung als Landesverwaltungsrichter bewerben. Der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol kann sich innerhalb dieser Frist auch für die Funktion des Präsidenten, der Stellvertretende Vorsitzende für die Funktion des Vizepräsidenten bewerben.
(2) Ein Recht auf Ernennung zum Landesverwaltungsrichter haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, die
(3) Der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol hat überdies ein Recht auf Ernennung zum Präsidenten, der Stellvertretende Vorsitzende ein Recht auf Ernennung zum Vizepräsidenten, wenn sie
(4) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, bis zum 31. März 2013 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zu Landesverwaltungsrichtern zu ernennen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 gilt dies auch für die Ernennung des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zum Präsidenten bzw. des Stellvertretenden Vorsitzenden zum Vizepräsidenten.
(5) Ein Recht auf Ernennung zum Landesverwaltungsrichter hat auch, wer nach dem 1. Jänner 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates geworden ist und
(6) Die Ablehnung der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter hat mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Ablehnung der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten.
(7) Die für Landesverwaltungsrichter nach § 2 Abs. 1 vorzusehenden Stellen, die nicht mit Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol besetzt wurden, sind bis zum 31. Mai 2013 zu besetzen. Die Landesregierung hat die dazu erforderliche Anzahl an Landesverwaltungsrichtern mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zu ernennen; § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Hinsichtlich des mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu begründenden definitiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses gilt § 23 Abs. 1 und 2.
(8) Jenen zu Landesverwaltungsrichtern ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 34 und 35 ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40,– Euro, mindestens jedoch 100,– Euro für jede Sitzung.
(9) Die Abs. 7 und 8 gelten gegebenenfalls auch für die Funktion des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten.
(10) Soweit in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter vorgesehen ist, kann deren Bestellung durch die Landesregierung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen; sie wird jedoch erst mit 1. Jänner 2014 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichtern.
§ 7 Abs. 2, 3, 4 und 5 erster Satz ist anzuwenden.
§ 34
Konstituierende Vollversammlung
(1) Die nach § 33 ernannten Landesverwaltungsrichter einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten bilden die konstituierende Vollversammlung.
(2) Der Präsident hat die konstituierende Vollversammlung nach Bedarf einzuberufen.
(3) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen
(4) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 9 anzuwenden.
(5) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
(6) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses hat bis zum 31. Juli 2013 zu erfolgen.
§ 35
Geschäftsverteilung
(1) Der Präsident hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 31. Oktober 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen. Dabei sind § 10 und § 19 Abs. 1, 2 und 3 anzuwenden.
(2) In der Geschäftsverteilung sind überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich
ist.
(3) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
Schlussbestimmungen
§ 36
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in der Fassung, die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung auf Landesbeamte bzw. nach § 79e des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlich-rechtlich Bedienstete Anwendung findet.
§ 37
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Landesverwaltungsgericht darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
(2) Das Landesverwaltungsgericht darf von folgenden Personen in folgenden Verfahren gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens erforderlich sind:
(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von den im Abs. 2 lit. a, b und c genannten Personen in den dort genannten Verfahren außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat die Daten nach den Abs. 1, 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind.
(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
§ 38
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2007, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Anlage zu § 9 Abs. 7
Stimmzettel
Reihung Name der Landesverwaltungsrichterin/des
Landesverwaltungsrichters Punkte
1 6
2 5
3 4
4 3
5 2
6 1
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