Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Schönberg im Stubaital, Festlegung einer längeren
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LGBL_TI_20131015_101•Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Schönberg im Stubaital, Festlegung einer längeren
Frist
Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Schönberg im Stubaital, Festlegung einer längeren
Frist
LGBL_TI_20131015_101Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Schönberg im Stubaital, Festlegung einer längeren
FristGazette15.10.2013
Verordnung der Landesregierung vom 1. Oktober 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Schönberg im Stubaital festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Schönberg im Stubaital wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Schönberg im Stubaital bis spätestens 23. September 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.