Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hopfgarten in Defereggen;
Festlegung | Omnilex
LGBL_TI_20131112_108•Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hopfgarten in Defereggen;
Festlegung
Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hopfgarten in Defereggen;
Festlegung
LGBL_TI_20131112_108Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hopfgarten in Defereggen;
FestlegungGazette12.11.2013
Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hopfgarten in Defereggen festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Hopfgarten in Defereggen wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Hopfgarten in Defereggen bis spätestens 29. Jänner 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.