LGBL_TI_20131217_139•Ambulanzgebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_TI_20131217_139Ambulanzgebühr in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette17.12.2013
Verordnung der Landesregierung vom 10. Dezember 2013 über die Ambulanzgebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
Personen, die in öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht eine Leistungsabgeltung durch den Tiroler Gesundheitsfonds im Sinn des § 41b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu erfolgen hat oder Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.
§ 2
(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren ergibt sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage. Diese Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung und bei den Direktionen der öffentlichen Krankenanstalten kundgemacht.
(2) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, dass die in der Anlage für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 3 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.
(3) Der Geldwert eines Punktes wird mit 0,11 Euro festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 156/2012, außer Kraft.
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