Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;
Festlegung | Omnilex
LGBL_TI_20131217_147•Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;
Festlegung
Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;
Festlegung
LGBL_TI_20131217_147Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;
FestlegungGazette17.12.2013
Verordnung der Landesregierung vom 10. Dezember 2013, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain wird mit 20 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde St. Sigmund in Sellrain bis spätestens 10. April 2024 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.