Feststellung jeweils einer Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hall in Tirol als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBLA_TI_20140116_2•Feststellung jeweils einer Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hall in Tirol als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof
Feststellung jeweils einer Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hall in Tirol als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof
LGBLA_TI_20140116_2Feststellung jeweils einer Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hall in Tirol als gesetzwidrig durch den VerfassungsgerichtshofGazette16.01.2014
Kundmachung der Landesregierung vom 14. Jänner 2014 betreffend die Feststellung jeweils einer Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Hall in Tirol als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2013, V 39-40/2013-13, zu Recht erkannt: