Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gries am Brenner | Omnilex
LGBLA_TI_20140314_16•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gries am Brenner
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gries am Brenner
LGBLA_TI_20140314_16Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gries am BrennerGazette14.03.2014
Verordnung der Landesregierung vom 18. Februar 2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gries am Brenner festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Gries am Brenner wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Gries am Brenner bis spätestens 18. Juli 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.