Festsetzung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Abfaltersbach | Omnilex
LGBLA_TI_20140408_31•Festsetzung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Abfaltersbach
Festsetzung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Abfaltersbach
LGBLA_TI_20140408_31Festsetzung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde AbfaltersbachGazette08.04.2014
Verordnung der Landesregierung vom 11. März 2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Abfaltersbach festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Abfaltersbach wird mit 14 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Abfaltersbach bis spätestens 13. Juli 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.