Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Lienz | Omnilex
LGBLA_TI_20140605_58•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Lienz
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Lienz
LGBLA_TI_20140605_58Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde LienzGazette05.06.2014
Verordnung der Landesregierung vom 13. Mai 2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Lienz festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Lienz wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Lienz bis spätestens 7. Jänner 2017 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.