LGBLA_TI_20140630_73•Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014
LGBLA_TI_20140630_73Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2014Gazette30.06.2014
Der Landtag hat beschlossen:
Dem Kollegium des Landesschulrates, im Folgenden kurz Kollegium genannt, gehören als Mitglieder an:
(1) Die Elternvertreter nach § 1 lit. a Z 3 und lit. b Z 8, die Lehrervertreter nach § 1 lit. a Z 4 und lit. b Z 9 und die weiteren Mitglieder nach § 1 lit. a Z 5 sind von der Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien nach ihrem nach dem d’Hondtschen System zu ermittelnden Stärkeverhältnis zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Unterlässt eine politische Partei die fristgerechte Ausübung des ihr zustehenden oder ihr obliegenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der auf diese politische Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums an keinen Vorschlag gebunden.
(3) Die Stärke der im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien wird durch die Zahl der ihnen zuzuordnenden Abgeordneten bestimmt. Sind zwei oder mehrere politische Parteien durch gleich viele Abgeordnete im Landtag vertreten, so wird ihre Stärke durch die Anzahl der bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmen bestimmt. Haben zwei oder mehrere politische Parteien eine gleich hohe Stimmenzahl erreicht, so entscheidet das von dem nach Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los.
(4) Für den Schulreferenten hat die Landesregierung eines ihrer Mitglieder als Ersatzmitglied zu bestellen.
(1) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vorschlagsrechte für stimmberechtigte Mitglieder ist nachstehende Liste:
Position
Liste der vorzuschlagenden Mitglieder mit beschließender Stimme
1
Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht
2
Lehrer an einer allgemeinbildenden Pflichtschule
3
Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht
4
Lehrer an einer allgemeinbildenden höheren Schule
5
weiteres Mitglied, und zwar eine Frau
6
Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht
7
Lehrer an einer allgemeinbildenden Pflichtschule
8
Mutter eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht
9
Lehrerin an einer berufsbildenden Pflichtschule
10
weiteres Mitglied, und zwar ein Mann
11
Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht
12
Lehrerin an einer allgemeinbildenden Pflichtschule
13
Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht
14
Lehrerin an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder an einer höheren Anstalt der Lehrer- oder Erzieherbildung
15
weiteres Mitglied, und zwar entweder ein Mann oder eine Frau
16
Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht
17
Lehrerin an einer allgemeinbildenden Pflichtschule
18
Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht
19
Lehrer an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder an einer höheren Anstalt der Lehrer- oder Erzieherbildung
(2) Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem ungeraden Kalenderjahr beginnen, sind zunächst der stärksten im Tiroler Landtag vertretenen politischen Partei aus der Mitgliederliste nach Abs. 1 so viele Mitglieder zuzuordnen, als dieser politischen Partei Vorschlagsrechte zustehen. Der Vorsitzende und der Schulreferent sind auf die Gesamtzahl der ihrer politischen Partei zufallenden Mitglieder anzurechnen. Die Zuordnung hat mit dem an Position 1 stehenden Mitglied zu beginnen und ist in aufsteigender Reihenfolge vorzunehmen. Dasselbe Verfahren ist auf alle anderen im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien in der Reihenfolge ihrer Stärke anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Zuordnung jeweils mit jenem Mitglied zu beginnen hat, das unmittelbar auf das letzte, der stärkemäßig unmittelbar voranliegenden politischen Partei zugeordnete Mitglied folgt.
(3) Bei Neubestellungen für Amtsperioden, die in einem geraden Kalenderjahr beginnen, gelten
(4) Ist der Landeshauptmann auch Schulreferent, so sind die Abs. 1, 2 und 3 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Für die Ermittlung der Vorschlagsrechte für Mitglieder mit beratender Stimme ist § 3 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vorschlagsrechte nachstehende Liste ist:
Position
Liste der vorzuschlagenden Mitglieder mit beratender Stimme
1
Vater eines Kindes, das eine der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten besucht
2
Lehrerin an einer der im § 1 lit. a Z 4 genannten Schularten
(1) Den im Tiroler Landtag vertretenen politischen Parteien steht das Vorschlagsrecht jeweils für jene Mitglieder zu, die ihnen entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 zugeordnet sind. Mit dem für ein bestimmtes Mitglied zukommenden Vorschlagsrecht ist auch das Vorschlagsrecht für das entsprechende Ersatzmitglied verbunden.
(2) Die Landesregierung hat unverzüglich nach ihrer Angelobung den vorschlagsberechtigten politischen Parteien mitzuteilen, für wieviele und für welche der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 und § 4 ein Vorschlagsrecht zusteht und diese aufzufordern, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von drei Wochen Gebrauch zu machen. Dem Präsidenten des Tiroler Landtages sind unverzüglich Abschriften dieser Aufforderungen zu übermitteln.
(3) Jene politischen Parteien, die ihr Vorschlagsrecht in Anspruch nehmen, haben der Landesregierung die Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, die Adressen und, sofern eine solche besteht, die E-Mail-Adressen der von ihnen vorgeschlagenen Personen mitzuteilen. Weiters haben sie nachzuweisen, dass bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird eine Person von zwei oder mehreren Parteien namhaft gemacht, so hat die Landesregierung jene Partei, die ihren Vorschlag später eingebracht hat, aufzufordern, eine andere Person vorzuschlagen.
Die Mitglieder nach § 1 lit. b Z 1 sind von den dort genannten Kirchen, die Mitglieder nach § 1 lit. b Z 6 von den dort genannten Interessenvertretungen und das Mitglied nach § 1 lit. b Z 7 von der Landesschülervertretung zu entsenden. Die Namen der Mitglieder sind der Landesregierung binnen drei Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung bekanntzugeben. Gleichzeitig ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(1) Als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums dürfen – unbeschadet der Erfordernisse nach § 1 – nur Personen bestellt bzw. entsandt werden, die in den Tiroler Landtag wählbar sind. Abweichend davon muss der Vertreter der Landesschülervertretung zum Zeitpunkt der Entsendung lediglich das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Werden Personen vorgeschlagen oder entsandt, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat die Landesregierung die vorschlagsberechtigte politische Partei bzw. die entsendungsberechtigte Einrichtung aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen einen neuen Vorschlag zu erstatten bzw. eine andere Person zu entsenden. Auf Verlangen der vorschlagsberechtigten politischen Partei oder der entsendungsberechtigten Einrichtung ist der Mangel der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.
Die Landesregierung hat die Namen der in das Kollegium bestellten und entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) dem Landesschulrat mitzuteilen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Kollegiums zu erfolgen, dem ein Antrag jener im Landtag vertretenen politischen Partei zugrunde zu legen ist, der der Präsident zuzurechnen ist.
(2) Ist der Amtsführende Präsident nicht Mitglied des Kollegiums nach § 1, so ist er berechtigt, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied nach § 1 lit. a Z 2, 3, 4 oder 5, so tritt, wenn er den Vorsitz führt, an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied das für ihn bestellte Ersatzmitglied. Die Landesregierung hat für das nachrückende Ersatzmitglied einen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages jener politischen Partei zu erfolgen, der das Vorschlagsrecht für das nachrückende Ersatzmitglied zustand. Das Vorschlagsrecht ist binnen drei Wochen auszuüben.
(4) Wird der Schulreferent zum Amtsführenden Präsidenten bestellt, so hat die Landesregierung eines ihrer Mitglieder als dessen Vertreter zu bestellen. Für diesen Vertreter ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das nicht der Landesregierung angehören muss.
Die Amtsperiode der bestellten bzw. entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums richtet sich nach der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben jedoch jeweils im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt bzw. entsandt sind.
Niemand darf dem Kollegium gleichzeitig als Mitglied (Ersatzmitglied) mit beschließender Stimme und als Mitglied (Ersatzmitglied) mit beratender Stimme angehören.
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt ein durch
(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei stimmberechtigten Mitgliedern und Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 1 lit. b Z 8 und 9 überdies ein durch
(3) Der Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium tritt bei Mitgliedern mit beratender Stimme überdies mit dem Widerruf der Entsendung ein.
(4) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Amtspflichten durch ein Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft mit Bescheid auszusprechen.
(5) Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Tiroler Landtag begründenden strafbaren Verhaltens eingeleitet oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, so ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
(1) Ist ein Mitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Dies gilt auch im Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.
(2) Verliert ein Mitglied seine Mitgliedschaft, so tritt das bisherige Ersatzmitglied an seine Stelle. Für die restliche Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden, falls jedoch das bisherige Ersatzmitglied darauf verzichtet, Mitglied zu werden, ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Ersatzmitglied seine Mitgliedschaft verliert.
(3) Für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft von Ersatzmitgliedern gilt § 12 sinngemäß.
(4) Die Vertretung der Mitglieder nach § 1 lit. b Z 2, 3, 4 und 5 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums haben für die Teilnahme an den Sitzungen Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(1) Ist das Kollegium durch mehr als sechs Monate beschlussunfähig, so sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) neu zu bestellen bzw. neu zu entsenden. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Kollegiums wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden konnte.
(2) Der Ablauf der Frist nach Abs. 1 hat den Verlust der Mitgliedschaft zum Kollegium zur Folge.
(1) Die Landesregierung hat den vorschlagsberechtigten politischen Parteien mitzuteilen, für wieviele und für welche der neu zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach § 1 lit. b Z 8 und 9 für die laufende Amtsperiode ein Vorschlagsrecht zusteht und diese so rechtzeitig aufzufordern, von ihren Vorschlagsrechten innerhalb von drei Wochen Gebrauch zu machen, dass die neu zu bestellenden Mitglieder ihre Tätigkeit im Kollegium mit 1. August 2014 aufnehmen können. Für die Ermittlung der Vorschlagsrechte ist § 4 anzuwenden. Die Landesregierung hat dem Landesschulrat die Namen der auf diese Weise neu in das Kollegium bestellten und entsandten Mitglieder mitzuteilen und im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(2) Die am 1. August 2014 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates bleiben während der restlichen Dauer der laufenden Amtsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Sinn des § 10 im Amt. Für die Neubestellung von stimmberechtigten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) im Fall des Verlustes ihrer (Ersatz)Mitgliedschaft sind die §§ 2 und 3 des Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 erster Satz im Hinblick auf das Erfordernis eines Bescheides, weiterhin anzuwenden. Für die Neubestellung und Entsendung von Mitgliedern mit beratender Stimme sowie für die Neubestellung bei Beschlussunfähigkeit während der XVI. Gesetzgebungsperiode sind jedoch bereits die §§ 3, 4 und 5 anzuwenden.
(3) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufende Amtsperiode der Kollegien der Bezirksschulräte endet mit dem Ablauf des 31. Juli 2014.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 3, 4 und 5 mit dem Beginn der XVII. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft.
(2) Das Tiroler Schulaufsichts-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 32/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, tritt mit dem Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
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