Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Imsterberg | Omnilex
LGBLA_TI_20140717_88•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Imsterberg
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Imsterberg
LGBLA_TI_20140717_88Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde ImsterbergGazette17.07.2014
Verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Imsterberg festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Imsterberg wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Imsterberg bis spätestens 11. März 2019 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.