LGBLA_TI_20140818_104•Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
LGBLA_TI_20140818_104Änderung des Tiroler KrankenanstaltengesetzesGazette18.08.2014
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 152/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 9a hat die Z 1 zu lauten:
Im § 9a werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Träger der Krankenanstalten haben den Pfleglingen klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Tiroler Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.
(4) Die Träger der Krankenanstalten haben den Pfleglingen auf Verlangen Auskünfte über die Haftpflichtversicherung nach § 6a zu geben.“
„(1) Die Aufnahme von Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Sondergebühren und Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 3 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 33 Abs. 4) beschränkt.
(2) Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Träger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach dem Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.“
Der bisherige Abs. 2 des § 44 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Im § 58 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die einem Pflegling im Sinn der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien zu berechnen.
(4) Die Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Tiroler Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden, nach erbrachter Leistung darüber eine Rechnung auszustellen.“
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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