LGBLA_TI_20140925_112•Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 – TGSV 2014
LGBLA_TI_20140925_112Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 – TGSV 2014Gazette25.09.2014
Aufgrund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 11 Abs. 6 und 14 Abs. 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, LGBI Nr. 111, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb und der Überprüfung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen, die dem Geltungsbereich des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111/2013, unterliegen.
(2) Druckgeräte, jeweils samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung, sowie Baugruppen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck (MOP) von mehr als 500 mbar sind nicht vom Geltungsbereich umfasst.
(1) Eine Erdgasanlage ist die Summe aller technischen Einrichtungen zur Verteilung und Verwendung des Erdgases ab der Hauptabsperreinrichtung oder – sofern vorhanden – ab dem Hausdruckregler, die bzw. der die Liefergrenze des Netzbetreibers darstellt. Die Gasanlage umfasst die Leitungsanlage mitsamt allen Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, die Gasgeräte und allenfalls vorhandenen Abgasanlagen bis zur Einmündung in den Fang oder - im Falle von nicht fanggebundenen Geräten - bis zu den Ausmündungen der Abgasleitungen ins Freie.
(2) Erdgas ist ein Gas der zweiten Gasfamilie gemäß ÖVGW Richtlinie G 31, das von einem Gasversorgungsunternehmen über ein Rohrnetz eines Netzbetreibers (Abs. 5) abgegeben wird.
(3) Eine Flüssiggasanlage ist eine Anlage zur Lagerung, Leitung und Verwendung von Flüssiggas gemäß Abs. 4 einschließlich allenfalls vorhandener Abgasführungen, sofern es sich nicht um der Tiroler Bauordnung unterliegende Abgasfänge handelt.
(4) Flüssiggas ist ein Gas der dritten Gasfamilie gemäß ÖNORM C 1301.
(5) Netzbetreiber ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen.
(6) Verteilerunternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Gasverteilung mittels eines Rohrleitungsnetzes, bestehend aus Verteilerleitungen, wahrnimmt.
(7) Eine zentrale Gasversorgungsanlage ist eine Anlage, bestehend aus einem oder mehreren Druckbehältern für gasförmige Brennstoffe, einem Leitungsnetz, Druckregeleinrichtungen und Übergabestationen.
(8) Eine dezentrale Gasversorgungsanlage ist eine Anlage, bestehend aus Flüssiggasversandbehältern mit einem Gesamtfüllgewicht von höchstens 100 kg, einer allenfalls erforderlichen Druckregelung und Verbindungsleitungen zu den Gasverbrauchsgeräten.
(9) Flüssiggasbehälter sind:
(10) Kriechweg ist der bodennahe Bereich von 3 m um den Aufstellplatz von Versandbehältern, in dem sich keine Öffnungen wie beispielsweise Kanaleinläufe, Gruben oder Schächte in Bodennähe befinden dürfen.
(11) Dauerhafte mobile Unterkünfte sind Unterkünfte wie Zelte, Wohnwägen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen, die sich länger als sechs Monate auf einem Campingplatz befinden.
(12) Höhere thermische Belastbarkeit (HTB) ist die Standfestigkeit gegenüber einer zeitlich begrenzten Temperaturbelastung wobei das Prüfstück bei maximal zulässigem Betriebsdruck (MOP) während einer Beharrungszeit von 30 min und einer Prüftemperatur von 650 °C eine Leckrate von 150 dm³/h nicht überschreiten darf.
(13) Eine Leitungsanlage ist die Gesamtheit der installierten Leitungen und Bauteile (Rohre inkl. Rohrverbindungen, Absperreinrichtungen, Druckregelgeräte, Zähler etc.).
(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.
(2) Die ÖNORMEN werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, die ÖVGW-Richtlinien von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW, Schubertring 14, 1015 Wien, herausgegeben.
(3) Die Informationen nach Abs. 2 und nach § 17 Abs. 2 werden mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt gemacht.
(4) Gleichwertige technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
(1) Für die Errichtung und für die Änderung von Erdgasanlagen gelten, soweit im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften:
(2) Für den Betrieb und für die Instandhaltung gilt die ÖVGW-Richtlinie G 10 mit der Maßgabe, dass bei festgestellten Undichtheiten der Leitungsanlage, der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren ist.
Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung von Flüssiggasanlagen gelten, soweit im dritten und vierten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften:
(1) Rohrleitungen müssen für die jeweilige Gasart geeignet sein und dauerhaft den am Einbauort auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen entsprechend den Regeln der Technik gefertigt, verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Anschlüsse an Armaturen und Gasverbrauchseinrichtungen, des Korrosionsschutzes, der Einbettung und der Abstände zu anderen Einbauten.
(2) Die Befestigung von Gasleitungen an einer entsprechend formstabilen Dachkonstruktion und sonstigen Bauteilen ist nur dann zulässig, wenn Bewegungen der Konstruktionen zu keinen Spannungen in der Gasleitung führen können (beispielsweise Befestigung mittels Gleitschellen).
(3) In Treppenhäusern und davon nicht brandschutztechnisch abgetrennten Gängen dürfen freiverlegte Gasleitungen nur in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise in bestehenden Gebäuden, wenn eine andere Leitungsverlegung nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig höheren Aufwand bedeuten würde) und unter folgenden Voraussetzungen installiert werden:
(4) Mischinstallationen (unterschiedlicher Werkstoff bzw. unterschiedliche Verlegeverfahren) sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, allenfalls erforderliche Übergänge sind mittels geprüfter Übergangsstücke zu erstellen.
(5) Außerhalb von Gebäuden sind keine Presssysteme (Edelstahl, Kupfer) als Aufputzleitungen zulässig, es sei denn, die dauerhafte Eignung der verwendeten Systeme für die lokalen meteorologischen Gegebenheiten wird durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen.
(6) Unter Putz verlegte Erdgasleitungen bestehend aus Kupferrohren oder Edelstahlwellrohren sind nur dann zulässig, wenn der Leitungsverlauf an der Oberfläche des Bauteils, hinter dem die Gasleitung verlegt wird, in Anlehnung an die ÖNORM Z 1001 dauerhaft gut sichtbar gekennzeichnet und beschriftet wird.
(1) Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandgefahr (beispielsweise Heizräume, Abfallsammelräume, Brennstofflagerräume) oder Garagen geführt, muss die Leitungsanlage die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen und zumindest eine der folgenden Vorkehrungen getroffen werden:
(2) Sofern in einem Raum mit erhöhter Brandgefahr oder einer Garage bis 250 m² Nutzfläche ein Gasverbrauchsgerät installiert wird, ist unmittelbar vor dem Gasverbrauchsgerät eine thermisch auslösende Absperrarmatur in die Gasleitung einzubauen, die bei Überschreiten einer Temperatur von maximal 100°C die Gaszufuhr unterbricht; dies gilt nicht, wenn eine Vorkehrung gemäß Abs. 1 lit. a oder lit. b getroffen wird, sich eine thermisch auslösende Absperrarmatur gemäß Abs. 1 lit. c in einem Abstand zum Gasverbrauchsgerät von maximal 3 m befindet oder das Gasverbrauchsgerät als integrierten Bestandteil bereits eine thermisch auslösende Geräteabsperreinrichtung aufweist. Die Leitungsanlage innerhalb solcher Räume muss jedenfalls die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen.
(1) Es dürfen nur für die jeweilige Gasart geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und III der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung nach § 27 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung versehen sind.
(2) Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Gasgeräten sind die zugehörigen Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nach § 8 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung einzuhalten. Sofern Gasverbrauchsgeräte verwendet werden, in denen die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern vorgesehen ist, müssen diese gegen Umfallen gesichert sein oder mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Gaszufuhr zur Gasverbrauchseinrichtung unterbricht, wenn das Gerät umgekippt wird.
(3) Für Gasgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung fallen, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(1) Gasgeräte, die Teil einer Zentralheizungsanlage sind, mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie gasbetriebene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des Abs. 2 einzubauen. Dies gilt auch, wenn
(2) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Gasanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann. Für die Ausgestaltung von Heizräumen gilt die ÖVGW-Richtlinie G 4 mit der Maßgabe, dass auch bei raumluftunabhängigen Gasgeräten (Bauart C) ab einer Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistung der installierten Gasverbrauchsgeräte von 50 kW zumindest eine Lüftungsöffnung mit einem Mindestquerschnitt von 75 cm² herzustellen ist. In Heizräumen für erdgasbetriebene Feuerungsanlagen ist zumindest eine Lüftungsöffnung möglichst in Deckennähe herzustellen. Für Heizräume in denen flüssiggasbetriebene Feuerungsanlagen aufgestellt werden, sind hinsichtlich der Raumlüftung zudem die Forderungen des § 95 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 einzuhalten.
(1) In der Nähe von Gasverbrauchsgeräten, beispielsweise im Erschließungsgang oder im Treppenhaus, sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden dem Stand der Technik entsprechende Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl und geeigneter Ausführung an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle, bei Anbringung im Freien witterungsgeschützt, bereitzuhalten.
(2) Vor der Inbetriebnahme von Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 ist der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(3) Bei Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 sind die Absperrventile der Flüssiggasversandbehälter außerhalb der Betriebszeiten geschlossen zu halten.
Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
(1) Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
(2) Im Zuge der Abnahmeprüfung ist vom Prüfberechtigten zu kontrollieren, ob sämtliche Unterlagen vorliegen, welche die Einhaltung der kesselrechtlichen Bestimmungen bescheinigen.
(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:
(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:
(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt je nach Druckstufe der Anlage der Abschnitt 13 der ÖVGW–Richtlinie G 1, Teil 2 oder der Abschnitt 11 der ÖVGW–Richtlinie G 6.
(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:
(2)Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:
(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 13 der ÖVGW–Richtlinie G 2, Teil 2.
(1) Von der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ausgenommen sind Flüssiggasanlagen:
(2) Sofern mehr als eine Gasanlage in einem örtlichen Nahebereich zu anderen Anlagen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufgestellt werden soll, ist ein Mindestabstand von 10 m zwischen den Lagerbereichen dieser Gasanlagen einzuhalten. Diese Abstände können bei Gesamtlagermengen von jeweils maximal 200 kg auf 3 m reduziert werden.
(1) Für Flüssiggasanlagen auf Campingplätzen gilt zusätzlich:
(2) Für dezentrale Gasversorgungsanlagen auf Campingplätzen gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(2) Die im Folgenden genannten Normen gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum:
(3) Die im Folgenden genannten Richtlinien gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. 2012 Nr. L 316, S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/0181/A).
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