Verordnung der Landesregierung vom 25. November 2014, mit der die Gemeinde Schmirn von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit wird
Aufgrund des § 31b Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
Befreiung
Die Gemeinde Schmirn wird von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.