Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Brandenberg | Omnilex
LGBLA_TI_20150520_49•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Brandenberg
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Brandenberg
LGBLA_TI_20150520_49Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen
Raumordnungskonzeptes der Gemeinde BrandenbergGazette20.05.2015
Verordnung der Landesregierung vom 28. April 2015, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Brandenberg festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Brandenberg wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Brandenberg bis spätestens 5. März 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Brandenberg festgelegt wird, LGBl. Nr. 51/2013, außer Kraft.