Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der
örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige
Bezirkshauptmannschaft | Omnilex
LGBLA_TI_20150520_50•Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der
örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige
Bezirkshauptmannschaft
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der
örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige
Bezirkshauptmannschaft
LGBLA_TI_20150520_50Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der
örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige
BezirkshauptmannschaftGazette20.05.2015
Verordnung der Landesregierung vom 5. Mai 2015 mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 78/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 108/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der lit. g die Wortfolge „Tannheim (Beschluss vom 5. Juli 1966),“ aufgehoben.
Im § 3 wird nach der Wortfolge „Stanzach (Beschluss vom 4. Oktober 1994)“ die Wortfolge „und Tannheim (Beschluss vom 5. Juli 1966)“ eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.