LGBLA_TI_20150624_55•Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
LGBLA_TI_20150624_55Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000Gazette24.06.2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 152/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach § 2 Abs. 1 sowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach § 3 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.“
Im Abs. 2 des § 3 wird in der lit. n der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. o angefügt:
§ 4 hat zu lauten:
Die Berufsausbildung in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung
Im Abs. 1 des § 6 wird die Wortfolge „des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1998, LGBl. Nr. 34,“ durch die Wortfolge „des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88,“ ersetzt. Im Abs. 2 des § 21 wird im zweiten Satz die Wortfolge „dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 1988“ durch die Wortfolge „dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012“ und im Abs. 2 des § 22 die Wortfolge „dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 1988“ durch die Wortfolge „dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten:
„(3) Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt entsprechend dem Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:
„(4) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in jenen Ausbildungsbereichen nach § 3 Abs. 2, denen die jeweiligen Ausbildungs- bzw. Studieninhalte entsprechen.
(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehr- bzw. Studienpläne und die entsprechenden Prüfungen durch Verordnung bestimmen, welche Ausbildungen bzw. Studien nach Abs. 4 die Lehre und die Facharbeiterprüfung im Rahmen des § 3 Abs. 2 als gleichwertig ersetzen.
(6) Wurde eine Verordnung nach Abs. 5 nicht erlassen oder eine Ausbildung bzw. ein Studium darin nicht berücksichtigt, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag einer Person mit Bescheid sonstige Ausbildungen oder Studien unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehr- bzw. Studienpläne im Rahmen des § 3 Abs. 2 als der Lehre und der Facharbeiterprüfung gleichwertig anzuerkennen, soweit sie einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich sind. Vor der Erlassung des Bescheides ist die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings und Fachausbildungsstelle zu hören.“
Im § 11c werden im Einleitungssatz das Zitat „§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,“ durch das Zitat „§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013,“ und in der lit. c das Zitat „des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,“ durch das Zitat „des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2013,“ ersetzt.
§§ 12 und 12a haben zu lauten:
(1) Ein Facharbeiter ist nach Vollendung des 20. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben, und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten sind mit Bescheid der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Meisterprüfung in einem der im Abs. 4 genannten Berufe zuzulassen, wenn die an der betreffenden Universität, Fachhochschule oder Lehranstalt vermittelten Studien- bzw. Ausbildungsinhalte unter Bedachtnahme auf die jeweilige Prüfungsordnung (§ 23) der Ausbildung im betreffenden Beruf entsprechen. Anlässlich der Zulassung sind der Umfang und das Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
(3) Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterarbeit ist vor der Prüfungskommission (§ 21) zu präsentieren.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt entsprechend dem Ausbildungsgebiet, auf dem diese abgelegt wurde, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Meisterin“ bzw. „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:
(1) In den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abgelegt werden können.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 12 nicht mehr zu prüfen.“
Im § 13 wird in den lit. a, b und c das Wort „Vorbereitungslehrganges“ jeweils durch das Wort „Meistervorbereitungslehrganges“ ersetzt; weiters wird in der lit. a die Zahl „240“ durch die Zahl „360“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14 wird im ersten Satz das Wort „Meister“ durch die Wortfolge „‚Meisterin‘ bzw. ‚Meister‘“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.“
„(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber glaubhaft macht, dass er die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch
erworben hat.“
Der Abs. 2 des § 16 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 3, 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
Im neuen Abs. 5 des § 16 werden das Zitat „§ 8 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 5, 6 und 7“ und das Zitat „§ 20 Abs. 1 und 3“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 17 wird die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche Betriebe“ durch die Wortfolge „Betriebe der Land- und Forstwirtschaft“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 17 wird im zweiten Satz das Wort „Bauernkammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 17 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.“
„Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören. Von der Erteilung der Bewilligung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu informieren.“
Im Abs. 1 des § 18 wird das Wort „verlässlich“ durch das Wort „persönlich“ ersetzt.
Die Abs. 2 und 3 des § 18 werden durch folgende Abs. 2, 3 und 4 ersetzt; die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“; der bisherige Abs. 7 wird aufgehoben:
„(2) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Als persönlich nicht geeignet sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Tat verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung ist dem Ansuchen eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
(3) Fachlich geeignet sind Personen,
(4) Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist.“
Im zweiten Satz des nunmehrigen Abs. 6 des § 18 wird das Wort „Bauernkammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 18a wird im dritten Satz die Wortfolge „LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 20 wird durch folgende Abs. 3, 4 und 5 ersetzt:
„(3) Für bestimmte Lehrberufe kann in den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 bestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb zu vermitteln sind. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.
(4) Für bestimmte Meisterausbildungen kann in den Ausbildungsordnungen nach Abs. 1 bestimmt werden, dass die Ausbildung zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist. In diesem Fall sind die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen.
(5) Vor der Erlassung von Ausbildungsordnungen nach den Abs. 3 und 4 ist die land- und forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.“
Im Abs. 3 des § 21 werden im ersten Satz das Wort „Bauernkammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ und im dritten Satz die Worte „einen Stellvertreter“ durch die Worte „zwei Stellvertreter“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 21 wird das Wort „verlässlich“ durch das Wort „persönlich“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 21 wird das Wort „Verlässlichkeit“ durch die Worte „persönliche Eignung“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 22 wird im ersten Satz das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 1 erster Satz und im § 26 wird das Zitat „§ 12 Abs. 3“ jeweils durch das Zitat „§ 12 Abs. 4“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 29 hat zu lauten:
„(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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