Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Veit in Defereggen | Omnilex
LGBLA_TI_20150624_57•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Veit in Defereggen
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Veit in Defereggen
LGBLA_TI_20150624_57Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Veit in DefereggenGazette24.06.2015
Verordnung der Landesregierung vom 2. Juni 2015, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Veit in Defereggen festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:
§ 1
Fortschreibung, Fristen
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Veit in Defereggen wird mit 14 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde St. Veit in Defereggen bis spätestens 3. Juni 2017 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde St. Veit in Defereggen festgelegt wird, LGBl. Nr. 94/2013, außer Kraft.