LGBLA_TI_20150630_62•Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998
LGBLA_TI_20150630_62Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998Gazette30.06.2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 209/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 46/2014“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 3 hat die lit. g zu lauten:
Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Einem Ersatzmitglied, das im Fall des § 13 Abs. 4 lit. b der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, LGBl. Nr. 110/1998, in der jeweils geltenden Fassung für die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages einberufen wird, gebühren für jeden Tag der Sitzungsteilnahme zwei Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. Nimmt das Ersatzmitglied für einen längeren Zeitraum als drei Monate ab dem Tag der Zustellung seiner erstmaligen Einberufung ununterbrochen an den Sitzungen des Landtages teil, so gebühren ihm ab Beginn des vierten Monats für jeden Tag der Sitzungsteilnahme vier Dreißigstel des monatlichen Bezuges eines Abgeordneten zum Landtag. In die Frist von drei Monaten sind die Tage der sitzungsfreien Zeit (§ 41 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages) mit Ausnahme des Zeitraumes, für den das Ersatzmitglied zu einer außerplanmäßigen Sitzung einberufen wird, nicht einzurechnen. Auf das Ersatzmitglied finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 14 und 15, keine Anwendung.“
Im Abs. 2 des § 7 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 156/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 11 wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 187/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2014“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. August 2015 in Kraft.
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