LGBLA_TI_20150826_85•Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
LGBLA_TI_20150826_85Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991Gazette26.08.2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 2 hat die lit. c zu lauten:
§ 6 hat zu lauten:
(1) Dem Land obliegt die Beistellung der
(2) Das Land kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulerhalter Lehrer für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles beistellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Lehrer nach § 99g verpflichtet.
(3) Dem Schulerhalter obliegt die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen erforderlichen
(4) Eine Person nach Abs. 3 lit. d, die nicht Dienstnehmerin einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf nur dann im Betreuungsteil Dienst versehen, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2014, oder gleichwertiger Nachweise des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.“
„(2) Der Unterricht in Lebender Fremdsprache ist in Klassen, in denen Schüler der dritten und vierten Schulstufe gemeinsam unterrichtet werden, in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der in der dritten und vierten Schulstufe unterrichteten Schüler mindestens 20 beträgt.“
Im Abs. 8 des § 16, im Abs. 2 des § 32, im Abs. 2 des § 36d und im Abs. 2 des § 61 wird vor dem Wort „Sprachförderkurse“ jeweils die Wortfolge „in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16“ eingefügt.
Der Abs. 2 des § 30 hat zu lauten:
„(2) Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.“
„(2) Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.“
„In den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches können zusätzlich fachqualifizierte Lehrer eingesetzt werden.“
Im Abs. 1 des § 42 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 42 wird die Wortfolge „unbeschadet des Abs. 1 zweiter Satz“ aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 72 wird aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 73 hat zu lauten:
„(4) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 70 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.“
Im Abs. 5 des § 79 wird in der lit. a die Wortfolge „der erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen“ durch die Wortfolge „des Personals nach § 6 Abs. 3“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 99b hat die lit. c zu lauten:
Die Überschrift des § 99f hat zu lauten:
Im § 99f werden der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ aufgehoben.
Der Abs. 1 des § 99h hat zu lauten:
„(1) Wird an Sonderschulen das Personal nach § 6 Abs. 3 für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles vom Schulerhalter beigestellt, so hat das Land dem Schulerhalter einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand für dieses Personal einschließlich aller Dienstgeberbeiträge zu leisten.“
Im Abs. 2 des § 99h wird im dritten Satz die Wortfolge „Werden Erzieher oder Freizeitpädagogen“ durch die Wortfolge „Wird Personal nach § 6 Abs. 3 lit. b, c oder d“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 107 hat zu lauten:
„(2) Nimmt der Landesschulrat, insbesondere durch seine Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes, wahr, dass ein gesetzlicher Schul- oder Heimerhalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt, so hat er dies der Landesregierung anzuzeigen.“
Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Hauptstückes ist der Landesschulrat zu hören. Dies gilt nicht für die Erlassung von Verordnungen, mit denen wegen Gefahr in Verzug aus den im § 110 Abs. 7 erster Satz genannten Gründen Tage für schulfrei erklärt werden. In einem solchen Fall ist der Landesschulrat nachträglich zu informieren.“
(1) Dieses Gesetz tritt 1. September 2015 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 4 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
(3) Art. I Z 10, 11, 18 und 19 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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