Kundmachung der Landesregierung vom 24. März 2015 über die Ausschreibung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2016
Die Landesregierung schreibt nach § 3 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck auf