LGBLA_TI_20151202_119•Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
LGBLA_TI_20151202_119Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004Gazette02.12.2015
Aufgrund der §§ 13 Abs. 3, 36 Abs. 1, 36a Abs. 1, 37b Abs. 9, 39 Abs. 3 und 45 Abs. 5 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird verordnet:
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 18/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 hat die lit. c der Z 1 zu lauten:
Im Abs. 1 des § 1 wird in der Z 1 folgenden Bestimmung als lit. d angefügt:
Im Abs. 1 des § 1 hat die lit. b der Z 2 zu lauten:
Im Abs. 1 des § 1 wird in der Z 2 folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Im Abs. 1 des § 1 hat die Z 3 zu lauten:
Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:
„(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach der auf dem Formblatt (Anlage 1) angegebenen Anleitung zu erfolgen. Das Zählblatt entsprechend der Anlage 1 der Sechsten Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 107/2015, ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen und dem zuständigen Hegemeister unverzüglich vorzulegen; das Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) eingabeberechtigt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT), ist der Abschussplan elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Sonstige Jagdausübungsberechtigte (deren Bevollmächtigte) haben den Abschussplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.“
Der Abs. 2 des § 3 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(7)“.
Der neue Abs. 2 des § 3 hat zu lauten:
„(2) Der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan ist nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) hat die Erlegung jedes nicht der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste- Sammelmeldung (Anlage 2, Abb. 1) einzutragen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben darüber hinaus jedes erlegte Wildstück, das der Abschussplanung unterliegt, sowie die Auffindung von solchem Fallwild in die Abschussliste (Anlage 2, Abb. 2) einzutragen. Die Anleitung auf dem Formblatt zur Führung der Abschusslisten ist zu beachten. Der JAFAT-Eingabeberechtigte hat die Abschussliste- Sammelmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben die Abschussliste-Sammelmeldung und Abschussliste innerhalb der gleichen Frist wie die JAFAT-Eingabeberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.“
„(3) In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot-, Reh- und Muffelwild. Die Richtlinien sind im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen.“
„(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zehn Tagen die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie die Auffindung von solchem Fallwild und Hegeabschüsse unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 3) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und dergleichen) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) zur Eingabe in die JAFAT berechtigt, ist die Abschuss(Fallwild-)meldung elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.“
Im Abs. 1 des § 5 wird das Wort „Sperrflächen“ durch das Wort „Wildruheflächen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 5 wird im ersten Satz das Zitat „Anlage 6“ durch das Zitat „Anlage 4“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 5 wird im letzten Satz die Wortfolge „Gesperrter Wildfütterungsbereich. Bitte nicht betreten“ durch die Wortfolge „Gesperrte Wildruhefläche. Bitte nicht betreten!“ ersetzt.
Im § 6 wird das Zitat „Anlage 7“ durch das Zitat „Anlage 5“ ersetzt.
Im § 7 wird das Zitat „§ 70 Abs. 1 lit. l“ durch das Zitat „§ 70 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2 Z 13, 15, 17, 18 und 21“ ersetzt.
Als § 8 wird folgende neue Bestimmung eingefügt:
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.“
Der bisherige § 8 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 9“.
Die bisherige Anlage 4 wird aufgehoben.
Die bisherigen Anlagen 1, 3, 5, 6 und 7 erhalten die Anlagenbezeichnungen „1“ bis „5“ und haben zu lauten:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20151202_119/image002.jpg Bezirkshauptmannschaft / Stadtmagistrat
Abschussplan
für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr xxxx
(Jagdgebiet)
Jagd(teil)gebietsgröße: xxxx ha - davon W ald xxxx
ha Funktion/Rechtsstellung des Antragstellers:
(Titel, Vor- und Zuname)
(Adresse)
Es wird beantragt, den folgenden Abschussplan gemäß § 37b Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl. Nr. 41, i.d.g.F. zu genehmigen. Der Ausfolgung des genehmigten Abschussplanes an den Bezirksjägermeister wird zugestimmt.
Anleitung:
Unterschrift des Antragstellers
1.Der Abschussplan ist gemäß § 37a Abs. 3 TJG 2004 unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a leg. cit. so zu erstellen, dass für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Er ist weiters auf Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit des betreffenden Jagdgebietes oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf Größe und Lage, die natürlichen Äsungsverhältnisse, den natürlichen Altersaufbau, ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild sowie die Interessen der Landeskultur so zu erstellen, dass ein angemessener Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Ferner ist bei der Erstellung des Abschussplanes auf die Erfüllung der Abschusspläne der vorausgegangenen drei Jagdjahre Bedacht zu nehmen.
2.Scheint dem Hegemeister der dem vorliegenden Abschussplan zugrunde gelegte Wildbestand aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung in den vorangegangenen Jahren zweifelhaft, so hat er im Formular in der Rubrik „Stellungnahme Hegemeister“ mit der Eintragung „0“ dies zum Ausdruck zu bringen.
3.Der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – bis zum 15. April eines jeden Jagdjahres als JAFAT-Eingabeberechtigter in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für Murmeltiere sind lediglich der im vorangegangenen Jagdjahr ermittelte und angenommene Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.
4.Die Abschussplanerfüllung ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 (Herunterschießen) und unter Anrechnung von Hegeabschüssen samt angefallenem Fallwild (§ 39 TJG 2004) zulässig.
5.Als korrigierter Grundbestand ist der gemäß dem 1. Abschnitt der Sechsten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 durch Zählung ermittelte Wildbestand ohne Dunkelzifferanteil heranzuziehen. Den weiblichen Zuwachsträgern des Schalenwildes ist von dem durch Zählung nach § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 ermittelten Zählergebnis der betreffenden Wildart (Bemessungsgrundlage), abhängig von den bei der Zählung vorherrschenden Verhältnissen (Lichtverhältnissen, Schneelage, Temperaturen und dgl.), ein Dunkelziffer-Anteil von bis zu 40 v.H. dieser Bemessungsgrundlage, mindestens aber 10 v.H., durch den Hegemeister beim Bestand nach Übergang aufzuschlagen.
Rotwild
Hirsche
Tiere
Summen
Klasseneinteilung
III
II
I
III
I + II
Alter / Jahre
0
1
2 - 4
5 - 9
≥ 10
0
1-2
≥ 3
M
W
N
Ges.
A
Vorjahr
Sommerstand
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Strecke
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Hegeabschuss
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
§ 40 Nachtabschuss
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
§ 52 Klassenlos
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Bewertung
0
0
0
0
Fallwild Verkehr
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Fallwild Sonstige
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Grundbestand
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
B
Korrigierter Grundbestand ohne DZ
Über- gang
%
100
100
31
15
0
100
44
0
Bestand nach Übergang mit DZ
Zuwachs
**
Basis %
80
80
Aufteilung %
50
50
Anzahl
Wechsel- wild
Planungsgrundlage
%
10
7
13
14
6
10
13
27
Stück
C
Beantragter Abschuss
Stellungnahme Hegemeister***
Bewilligter Abschuss
Gamswild
Böcke
Geißen
Summen
Klasseneinteilung
III
II
I
III
II
I
Alter / Jahre
0
1
2-3
4-7
≥ 8
0
1
2-3
4-9
≥10
M
W
N
Ges.
A
Vorjahr
Sommerstand
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Strecke
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Hegeabschuss
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
§ 40 Nachtabschuss
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
§ 52 Klassenlos
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Bewertung
0
0
0
0
Fallwild Verkehr
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Fallwild Sonstige
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Grundbestand
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
B
Korrigierter Grundbestand ohne DZ
Über- gang
%
100
100
44
22
0
100
100
44
9
0
Bestand nach Übergang mit DZ
Zuwachs
**
Basis %
50
50
Aufteilung %
50
50
Anzahl
Wechsel- wild
Planungsgrundlage
%
7
5
8
13
12
9
7
10
20
9
Stück
C
Beantragter Abschuss
Stellungnahme Hegemeister***
Bewilligter Abschuss
Rehwild
Böcke
Geißen
Summen
Klasseneinteilung
III
II
I
III
I + II
Alter / Jahre
0
1
2 - 4
≥ 5
0
1
≥ 2
M
W
N
Ges.
A
Vorjahr
Sommerstand
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Strecke
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Hegeabschuss
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
§ 40 Nachtabschuss
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
§ 52 Klassenlos
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Bewertung
0
0
0
0
Fallwild Verkehr
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Fallwild Sonstige
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Grundbestand
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
B
Korrigierter Grundbestand ohne DZ
Über- gang
%
100
100
31
0
100
100
0
Bestand nach Übergang mit DZ
Zuwachs
**
Basis %
100
100
Aufteilung %
50
50
Anzahl
Wechsel- wild
Planungsgrundlage
%
11
9
23
7
11
9
30
Stück
C
Beantragter Abschuss
Stellungnahme Hegemeister***
Bewilligter Abschuss
Muffelwild
Widder
Schafe
Summen
Klasseneinteilung
III
II
I
III
II
I
Alter / Jahre
0
1 - 2
3 - 5
≥ 6
0
1 - 2
3 - 6
≥ 7
M
W
N
Ges.
A
Vorjahr
Sommerstand
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Strecke
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Hegeabschuss
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
§ 40 Nachtabschuss
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
§ 52 Klassenlos
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Bewertung
0
0
0
0
Fallwild Verkehr
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Fallwild Sonstige
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Grundbestand
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
B
Korrigierter Grundbestand ohne DZ
Über- gang
%
100
44
31
0
100
44
22
0
Bestand nach Übergang mit DZ
Zuwachs
**
Basis %
75
75
Aufteilung %
50
50
Anzahl
Wechsel- wild
Planungsgrundlage
%
11
14
17
8
11
13
14
12
Stück
C
Beantragter Abschuss
Stellungnahme Hegemeister***
Bewilligter Abschuss
Steinwild
Böcke
Geißen
Summen
Klasseneinteilung
III
II
I
III
II
I
Alter / Jahre
0
1 - 4
5 - 9
≥ 10
0
1 - 4
5 - 11
≥ 12
M
W
N
Ges.
A
Vorjahr
Sommerstand
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Strecke
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Hegeabschuss
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
§ 40 Nachtabschuss
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
§ 52 Klassenlos
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Bewertung
0
0
0
0
Fallwild Verkehr
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Fallwild Sonstige
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Grundbestand
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
B
Korrigierter Grundbestand ohne DZ
Über- gang
%
100
22
15
0
100
22
4
0
Bestand nach Übergang mit DZ
Zuwachs
**
Basis %
50
50
Aufteilung %
50
50
Anzahl
Wechsel- wild
Planungsgrundlage
%
13
12
16
6
12
16
17
8
Stück
C
Beantragter Abschuss
Stellungnahme Hegemeister***
Bewilligter Abschuss
Murmeltiere
Grundbestand
Beantragter Abschuss
Bewilligter Abschuss
Bescheid
O Der beantragte Abschuss von Rotwild - Gamswild - Rehwild - Muffelwild - Steinwild - Murmeltieren* wird gemäß § 37b Abs. 1*/Abs. 3* des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, i.d.g.F. antragsgemäß genehmigt. Eine Begründung entfällt gem. § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, i.d.g.F.
O Der Abschuss von Rotwild - Gamswild - Rehwild - Muffelwild - Steinwild - Murmeltieren* wird abweichend vom Antrag gemäß § 37b Abs. 4*/Abs. 5* des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, i.d.g.F. nach Anhören des Hegemeisters i.V.m. § 57 AVG von Amts wegen festgesetzt. Die Begründung erfolgt mündlich im Beisein des Antragstellers*/ergeht schriftlich samt Bescheid*.
O Der Abschuss von Rotwild - Gamswild - Rehwild - Muffelwild - Steinwild - Murmeltieren* wird gemäß § 37b Abs. 4 und 5 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, i.d.g.F. i.V.m. § 57 AVG von Amts wegen festgesetzt, da der Abschussplan nicht vorgelegt wurde. Die Begründung erfolgt mündlich im Beisein des Antragstellers*/ergeht schriftlich samt Bescheid*.
Rechtsmittelbelehrung
O Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen.
In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.
Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft* / beim Stadtmagistrat Innsbruck* schriftlich (auch telegrafisch, mittels Telefax oder E-Mail) einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Hinweis zur Gebührenpflicht:
Die Beschwerde ist mit € zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes (Geschäftszahl des Bescheides) auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bei der zu entrichten. Der Zahlungsbeleg oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen.
Hinweis für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
O Gegen diesen Bescheid kann bei der Bezirkshauptmannschaft* / beim Stadtmagistrat Innsbruck* binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung an, schriftlich (auch telegrafisch mittels Telefax oder E-Mail) Vorstellung erhoben werden. Der Vorstellung kommt gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zu und hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen.
Ort:Datum:Für die Bezirkshauptfrau/den BezirkshauptmannFür die Bürgermeisterin/den Bürgermeister
Vor- und Zuname des Sachbearbeiters
Bescheid übernommen am:
Unterschrift
Auf die Einbringung eines Rechtsmittels zum oben angeführten Bescheid wird verzichtet*/nicht verzichtet.*
Unterschrift
*Nichtzutreffendes streichen
** Mindestprozent der Zuwachsberechnung nach den Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes
*** Stellungnahme des Hegemeisters nur bei Abweichung vom beantragten Abschuss - Begründung notwendig vom Planungsbevollmächtigten auszufüllen
Bezirksverwaltungsbehörde
Abschusslisten
für das Jagdjahr 20
des Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebietes
ANLEITUNG
1.Wildarten, die nicht dem Abschussplan unterliegen, sind in die Abschussliste-Sammelmeldung (Abb. 1), die übrigen in die Abschussliste (Abb. 2) einzutragen.
2.Der erste getätigte Abschuss einzelmeldepflichtiger Wildarten ist mit der Nummer 1 und die nachfolgenden Abschüsse sind entsprechend fortlaufend weiter zu nummerieren. Im Bedarfsfall ist eine zweite Abschussliste anzuschließen.
3.Schalenwild einschließlich Fallwild (nur in anderer Farbe) und Murmeltiere sind sofort nach ihrer Erlegung oder Auffindung in die entsprechende Spalte der Abschussliste einzutragen. Der Name des Erlegers oder Finders ist neben der Eintragung des Abschusses bzw. Fundes anzuführen.
4.Jeder Abschuss ist binnen 10 Tagen bzw. jeder Fund und Hegeabschuss unverzüglich mittels Abschuss(Fallwild-)meldung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Abschussliste-Sammelmeldung
Abb. 1
Dachse
Steinmarder
Feld- und Alpen- hasen
Schwarzwild
Waschbären
Füchse
Marderhunde
Iltisse
Raubzeug
Haselhahnen
Schneehühner
Fasane
Ringeltauben
Stockenten
Zahl
Zahl
Fallwild
Getätigter Abschuss
Genehmigter bzw. Festgesetzter Abschuss
Laufende Nummer
Rotwild
Abb. 2
Abschussliste
Tag des Abschusses
Wildbret-Gewicht
Hirschkälber
III
Hirsche
Schmalspießer 1 - jährig
Junghirsche 2–4jährig
Mittelhirsche 5–9jährig
II
Reife Hirsche 10jährig und älter
I
Tierkälber
III
Tiere
Schmaltiere
(1- und 2jährig)
Alttiere
3-jährig und älter
II + I
Gesamtabgang:
Alter
Abgangsart
Erleger bzw. Finder
Fallwild
Getätigter Abschuss
Genehmigter bzw. festgesetzter Abschuss
Laufende Nummer
Gamswild
Tag des Abschusses
Wildbret-Gewicht
Bockkitze
III
Böcke
Jahrlingböcke 1 - jährig
Jungböcke
2- und 3jährig
Hauptböcke 4–7jährig
II
Altböcke
8-jährig und älter
I
Geißkitze
III
Geißen
Jahrlinggeißen 1 - jährig
Junggeißen
2- und 3jährig
Hauptgeißen 4–9jährig
II
Altgeißen
10-jährig und älter
I
Gesamtabgang:
Alter
Abgangsart
Erleger bzw. Finder
Fallwild
Getätigter Abschuss
Genehmigter bzw. festgesetzter Abschuss
Laufende Nummer
Rehwild
Tag des Abschusses
Wildbret-Gewicht
Bockkitze
III
Böcke
Böcke 1-jährig
Böcke
2 – 4jährig
II
Böcke
5-jährig und älter
I
Geißkitze
III
Geißen
Schmalgeißen 1-jährig
Altgeißen 2jährig und älter
II + I
Gesamtabgang:
Alter
Abgangsart
Erleger bzw. Finder
Fallwild
Getätigter Abschuss
Genehmigter bzw. festgesetzter Abschuss
Laufende Nummer
Muffelwild
Tag des Abschusses
Wildbret-Gewicht
männl. Lämmer
III
Widder
Widder
1- bis 2jährig
Widder
3- bis 5jährig
II
Widder
6jährig und älter
I
weibl. Lämmer
III
Schafe
Schafe
1- bis 2jährig
Schafe
3- bis 6jährig
II
Schafe
7jährig und älter
I
Gesamtabgang:
Alter
Abgangsart
Erleger bzw. Finder
Fallwild
Getätigter Abschuss
Genehmigter bzw. festgesetzter Abschuss
Laufende Nummer
Steinwild
Tag des Abschusses
Wildbret-Gewicht
Bockkitze
III
Böcke
Böcke
1- bis 4jährig
Böcke
5- bis 9jährig
II
Böcke
10jährig und älter
I
Geißkitze
III
Geißen
Geißen
1- bis 4jährig
Geißen
5- bis 11jährig
II
Geißen
12jährig und älter
I
Gesamtabgang:
Alter
Abgangsart
Erleger bzw. Finder
Murmeltiere
Laufende Nummer
Tag des Abschusses
Alter
Abgangsart
Erleger bzw. Finder
Genehmigter Abschuss
Getätigter Abschuss
Fallwild
Gesamtabgang:
Abschussmeldung(Fallwildmeldung)
Jagdgebiet____________________________________
Erlegt am_____________in______________________ (Fundort)
Erleger_______________________________________ Finder (Name, Wohnort)
3a) Jagd(gast)kartennummer:______________________
Pirschführer___________________________________ (Name, Anschrift)
Wildart_____________________Klasse_____________
_______________________________________________ (Geschlecht, Gewicht, Alter, Endenzahl,)
Verwertung____________________________________ (Eigenverbrauch, Fremdverbrauch, nicht verwertbar)
Bei Fallwild____________________________________ (vermutete Todesursache)
Bei Hegeabschuss______________________________(Abschussgrund)
am____________________ (Unterschrift)
Anleitung
1.Die Meldung ist unter Verwendung der von der Behörde zur Verfügung gestellten Vorlage durchzuführen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) eingabeberechtigt in der Jagd - und Fischereianwendung Tirol (JAFAT), hat die Abschuss(Fallwild -)meldung elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
3.Die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes ist binnen zehn Tagen sowie die Auffindung von solchem Fallwild und Hegeabschüsse unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Wildstücke aus Hegeabschüssen sind dem Hegemeister vorzulegen.
4.Bei „Wildart“ (Punkt 5) ist anzugeben:
a)Rotwild, Klasse I, II, III, Hirsch, Tier oder Kalb;
b)Gamswild, Klasse I, II, III, Bock, Geiß oder Kitz;
c)Rehwild, Klasse I, II, III, Bock, Geiß oder Kitz;
d)Steinwild, Klasse I, II, III, Bock, Geiß oder Kitz;
e)Muffelwild, Klasse I, II, III, W idder, Schaf oder Lamm;
f) Auerhahn, Birkhahn, Murmeltier;
g)Schwarzwild;
h)Gänsesäger, Graureiher, Kormoran.
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20151202_119/image003.jpg
Die Jagdgenossenschaft ............ ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41. Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde
Die Jagdgenossenschaft hat den Zweck, für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagd(teil)gebiet durch Eigenbewirtschaftung oder Verpachtung des Jagdausübungsrechtes zu sorgen.
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind alle jeweiligen Eigentümer der zum Genossenschaftsjagd(teil)gebiet gehörenden Grundflächen einschließlich der angegliederten Grundflächen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt,
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
(4) Jedes taugliche volljährige Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zu einem Mitglied des Jagdausschusses anzunehmen und die daraus erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Eine Wiederwahl kann nur der Obmann ablehnen.
(5) Jeder Wechsel des Eigentums der zu einem Genossenschaftsjagd(teil)gebiet gehörigen Grundflächen, einschließlich der angegliederten Grundflächen, ist unverzüglich vom neuen Eigentümer (von den neuen Eigentümern) dem Obmann schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse des Eigentümers (der Eigentümer) mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis nach § 11 Abs. 2 auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:
(1) Der Vollversammlung gehören alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft an.
(2) Die erstmalige Einberufung der Vollversammlung einer neu gebildeten Jagdgenossenschaft obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Eine Vollversammlung ist vom Obmann in der Regel einmal jährlich einzuberufen.
(4) Eine außerordentliche Vollversammlung ist vom Obmann binnen vier Wochen einzuberufen, wenn Mitglieder mit wenigstens einem Drittel der Stimmen, der Jagdausschuss oder die Bezirksverwaltungsbehörde dies verlangen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vollversammlung jederzeit einberufen.
(6) Die Vollversammlung ist in der Weise einzuberufen, dass sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Hinweis auf die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 eingeladen werden.
(7) Einem Mitglied der Jagdgenossenschaft, das über keine inländische Abgabestelle verfügt, kann durch Beschluss des Jagdausschusses aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen Zustellbevollmächtigten mit Hauptwohnsitz im Inland namhaft zu machen. Kommt das Mitglied diesem Auftrag nicht nach, so gilt eine Zustellung durch eine ortsübliche Kundmachung als erfolgt.
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn auf Grundlage des nach § 11 Abs. 2 geführten Mitgliederverzeichnisses alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann (Obmannstellvertreter) anwesend ist und mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten sind. Ist zu der für den Beginn der Vollversammlung festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
(2) Der Obmann hat am Beginn der Vollversammlung anhand des Mitgliederverzeichnisses (§ 11 Abs. 2) die Namen der anwesenden Mitglieder, die Anzahl der vertretenen Stimmen sowie die Bevollmächtigungen festzustellen. Sodann hat er die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen sowie die Tagesordnung zu verlesen.
(3) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten. Eine Mehrheit von Personen (Miteigentümer von Grundflächen) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hat ihr Stimmrecht (einheitlich) durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Eine Mehrheit von Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person hat ihr Stimmrecht durch ihre nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Vorschriften zur Außenvertretung berufenen Organen auszuüben.
(4) Die Feststellung der anwesenden Mitglieder, der vertretenen Stimmen, der Bevollmächtigungen, der ordnungsgemäß erfolgten allfälligen Abstimmungen und Wahlen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und zwei weiteren Mitgliedern des Jagdausschusses zu unterfertigen.
(5) Die Vollversammlung kann nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde gültige Beschlüsse fassen. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können keine gültigen Beschlüsse gefasst werden.
(6) Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundflächen berechnet, wobei sich das Ausmaß des jeweiligen Stimmrechtes gemäß § 15 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 aus dem Verzeichnis nach § 11 Abs. 2 ergibt. Jedes Mitglied ist nach den Stimmanteilen zu bewerten, die ihm zukommen.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder und anwesenden Bevollmächtigten vertretenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse nach § 7 lit. b bedarf es jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der durch die anwesenden Mitglieder und anwesenden Bevollmächtigten vertretenen Stimmen.
Der Vollversammlung obliegen:
(1) Der Jagdausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden von der Vollversammlung aus den volljährigen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft in getrennten Wahlgängen, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Als gewählt gilt jeweils wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Hinsichtlich der Wahl der drei weiteren Mitglieder gilt Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass die Wahl in einem Wahlgang zu erfolgen hat. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Für jedes der drei weiteren Mitglieder ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Der Obmann, der Obmannstellvertreter oder ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Jagdausschusses ist von der Vollversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen, wenn er oder es als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausscheidet oder wenn ein Umstand nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit ausgeschlossen hätte.
(5) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.
(1) Der Jagdausschuss ist vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Die Mitglieder des Jagdausschusses sind zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.
(2) Der Jagdausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter sowie wenigstens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(3) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, die nach Köpfen zu berechnen ist, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Ein Mitglied des Jagdausschusses hat sich der Stimmabgabe zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen:
(5) Der Obmann hat die Sitzungen des Jagdausschusses zu leiten. Er hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen sowie die Tagesordnung zu verlesen.
(6) Über jede Sitzung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat zu enthalten:
(1) Der Obmann ist zur Leitung der Jagdgenossenschaft nach Maßgabe des Tiroler Jagdgesetzes 2004 und dieses Statuts berufen. Er vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder durch den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse dieser Organe.
(2) Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, insbesondere Pachtverträge, bedürfen der Unterfertigung durch den Obmann und durch ein weiteres Mitglied des Jagdausschusses.
(3) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.
(4) Der Obmann hat die Beschlüsse der Vollversammlung und des Jagdausschusses durchzuführen.
(5) Ist der Jagdausschuss trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, so ist der Obmann berechtigt, in den in der Tagesordnung angeführten Angelegenheiten die unbedingt notwendigen Maßnahmen selbst zu treffen.
(1) Der Obmann hat ein Verzeichnis der zum Genossenschaftsjagd(teil)gebiet gehörenden Grundflächen (einschließlich der angegliederten Grundflächen) zu führen. In diesem Verzeichnis sind jedenfalls das Gesamtausmaß des Genossenschaftsjagd(teil)gebietes und das Ausmaß der Grundflächen anzugeben, die den Benützungsarten (Kulturgattungen) Wald, landwirtschaftliche Nutzung und unproduktive Flächen zuzuordnen sind. Weiters sind die Grundflächen, die jagdwirtschaftlich nutzbar sind und die Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, anzugeben.
(2) Der Obmann hat ein Verzeichnis der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, der in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen und der sich daraus ergebenden Stimmrechte zu führen. Dieses Verzeichnis hat ferner zu enthalten: Name, Adresse und Kontonummer sämtlicher Mitglieder; Nummer der Grundstücke und das Ausmaß der jedem Mitglied gehörenden Grundflächen; Angabe der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, bzw. der Gletscherflächen; Gesamtausmaß der für die Stimmrechte zählenden Grundflächen; Ausmaß des Stimmrechtes eines jeden Mitgliedes.
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auf ihr Verlangen eine Abschrift eines Verzeichnisses nach den Abs. 1 und 2 zu übersenden.
(4) Der Obmann einer neu gebildeten Jagdgenossenschaft hat die Verzeichnisse nach den Abs. 1 und 2 während einer Frist von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen. Die Mitglieder sind davon nachweislich zu verständigen.
(5) Der Obmann hat die Verzeichnisse ständig auf dem Laufenden zu halten.
(6) Anträge auf Berichtigung der Verzeichnisse hat der Obmann, soweit er sie als begründet erachtet, selbst zu berücksichtigen, andernfalls der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(1) Dem Obmann obliegt die Haushaltsführung. Die Haushaltsführung umfasst:
(2) Der Haushaltsplan ist vier Wochen vor dem Beginn des Rechnungsjahres während einer Frist von zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen oder allen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft zuzustellen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflegungsfrist kann jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft Änderungen beantragen. Über solche Anträge entscheidet der Jagdausschuss.
(3) Dem Obmann obliegt die Führung der Kassengeschäfte (des Kassabuches) nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Hinsicht mit ihrem vollen Betrag (Bruttoverrechnung) zu buchen. Die Buchungen dürfen nur aufgrund von Belegen durchgeführt werden. Die Belege sind entsprechend den Buchungen lückenlos zu nummerieren und zu sammeln.
(4) Der Jagdausschuss hat am Ende eines jeden Jagdjahres die Abrechnung zu erstellen. Der Obmann hat sodann bis zum 31. Mai die Jahresrechnung nach der Gliederung des Jahresvoranschlages zu erstellen.
(5) Die Jahresrechnung, der Plan über die Verteilung des Reinerlöses und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Anteile am Reinerlös sind während einer Frist von zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich mit dem Hinweis kundzumachen, dass die Mitglieder der Jagdgenossenschaft innerhalb der Auflegungsfrist gegen die Abrechnung, die Festsetzung der Anteile am Reinerlös und allfälliger Umlagen beim Obmann schriftlich Einspruch erheben können. Über Einsprüche hat die Vollversammlung anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu entscheiden.
(6) Der Reinerlös ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Grundflächen aufzuteilen. Dabei haben Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sowie Gletscherflächen außer Betracht zu bleiben.
(7) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Anteile am Reinerlös sind nach der Entscheidung über allfällige Einsprüche nach § 26 Abs. 4 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 bzw. nach dem Eintritt der Rechtskraft allenfalls erforderlicher Entscheidungen nach § 14 Abs. 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 vom Obmann anzuweisen.
Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Die Jagdgenossenschaft untersteht der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen jagdrechtliche Vorschriften oder das Statut verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss bei der Behörde binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung, der Erlassung einer Verfügung oder der Durchführung einer Wahl eingebracht werden. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung von Amts wegen ist nach Ablauf von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
(3) Unterlässt ein Organ der Jagdgenossenschaft die Erfüllung einer ihm nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach diesem Statut obliegenden Aufgabe, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu treffen, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft oder eines Dritten unbedingt erforderlich ist.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_TI_20151202_119",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_TI_20151202_119",
"bundesland": "T",
"applikation": "LgblAuth"
}
}