LGBLA_TI_20151222_129•Änderung des Nachtfahrverbotes für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntal Autobahn
LGBLA_TI_20151222_129Änderung des Nachtfahrverbotes für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntal AutobahnGazette22.12.2015
Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl. Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 119/2012, wird wie folgt geändert:
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.“
„(1) Im Sanierungsgebiet ist auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit folgenden Kraftfahrzeugen verboten:
„i)Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh beträgt (Euroklasse VI), sofern dies durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, oder durch ein im Kraftfahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist; ab dem 1. Juli 2016 kann dieser Nachweis bei Kraftfahrzeugen, für die eine Kennzeichnungspflicht nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung besteht, nur mehr durch eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung erfolgen; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020,“
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
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