LGBLA_TI_20151222_130•Änderung von Verordnungen über den Schutz der Bediensteten
LGBLA_TI_20151222_130Änderung von Verordnungen über den Schutz der BedienstetenGazette22.12.2015
Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 4, 11 Abs. 4, 12 Abs. 7, 13 Abs. 4, 14 Abs. 5, 15 Abs. 4, 16 Abs. 4, 17 Abs. 4, 18 Abs. 2, 19 Abs. 4, 20 Abs. 5, 23 und 31 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
Die Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl. Nr. 135/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2004, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 309/2004, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 20“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 21/2010, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 19“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 4 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 6 des § 4 wird in der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 48/2003“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 81/2015“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 4 wird in der lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 85/2002“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 4 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 8 des § 4 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 8 des § 4 wird in der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 107/2004“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2015“ ersetzt.
Im Abs. 15 des § 4 wird in der lit. a das Zitat „BGBl. II Nr. 309/2004“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 77/2014“ ersetzt.
Der Abs. 20 des § 4 entfällt.
§ 5 hat zu lauten:
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 09/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 2009 Nr. L 260, S. 5, umgesetzt.“
Die Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und über Grenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 111/2012, wird wie folgt geändert:
In der lit. b des § 1 wird das Zitat „§ 2 lit. l sublit. bb bis ff TBSG 2003“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 13 bis 16 TBSG 2003“ ersetzt.
In den lit. c und d des § 1 wird jeweils das Zitat „§ 2 lit. l sublit. aa TBSG 2003“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 17 TBSG 2003“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 2 wird das Zitat „§ 2 lit. l TBSG 2003“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 12 bis 17 TBSG 2003“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 2 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 4 und in den Abs. 2 und 3 des § 12 wird jeweils nach dem Zitat „krebserzeugende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität)“, nach dem Zitat „erbgutverändernde“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität)“ und nach dem Zitat „fortpflanzungsgefährdende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 11 wird nach der Wortfolge „Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2015,“ eingefügt.
Der Abs. 3 des § 11 hat zu lauten:
„(3) Im § 2 VbA tritt an die Stelle der Verweisungen auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 2 Abs. 17 TBSG 2003.“
„(4) Im § 3 Z 5 VbA tritt an die Stelle der Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 13 Abs. 2 TBSG 2003.“
Im Abs. 1 des § 17 wird in der lit. b und im Abs. 2 des § 18 wird jeweils nach dem Zitat „krebserzeugend“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität)“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 17 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 429/2011“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.
Der Abs. 6 des § 17 hat zu lauten:
„(6) Im § 5 Abs. 1 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG die Verweisung auf § 2 Abs. 15 TBSG 2003.“
Im Abs. 9 und im Abs. 10 des § 17 wird jeweils in der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 109/2015“ ersetzt und nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 10,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 189/2013“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 21 wird das Zitat „BGBl. II. Nr. 33/2012“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 309/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 21 hat zu lauten:
„(3) Im § 2 VEXAT treten
Im Abs. 8 des § 21 wird in der lit. a das Zitat „BGBl. I Nr. 85/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 81/2015“ ersetzt und in der lit. b nach dem Zitat „BGBl. I. Nr. 28,“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,“ eingefügt.
Der Abs. 9 des § 21 hat zu lauten:
„(9) Im § 11 Abs. 2 VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 14)“.“
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Die Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten, LGBl. Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 111/2012, wird wie folgt geändert:
„(4) § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 6 und § 22 BauV gelten nicht.“
Die Abs. 5 und 16 des § 2 entfallen. Die bisherigen Abs. 6 bis 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(14)“ und die bisherigen Abs. 17 bis 26 erhalten die Absatzbezeichnungen „(15)“ bis „(24)“.
Der neue Abs. 6 des § 2 hat zu lauten:
„(6) Im § 19 Abs. 2 BauV treten an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2015,“ und an die Stelle des Zitates „des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung,“ das Zitat „des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013,“.“
Im neuen Abs. 7 des § 2 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 429/2011“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.
Der neue Abs. 24 des § 2 hat zu lauten:
„(24) Im § 159 BauV tritt im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“.“
Im Abs. 2 des § 3 wird das Zitat „§§ 1 bis 15“ das Zitat „§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 2 bis 15“ ersetzt.
§ 4 hat zu lauten:
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Die Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei der Bildschirmarbeit und der Handhabung von Lasten, LGBl. Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 2 wird in der lit. d das Zitat „BGBl. I Nr. 91/2002“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 90/2015“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 2 wird in der lit. e der Klammerausdruck „(§ 98 Abs. 1 GewO 1994)“ durch den Klammerausdruck „(§ 98 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015)“ ersetzt.
§ 5 hat zu lauten:
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und sonstige Dokumentationspflichten, LGBl. Nr. 132/2003, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 1 wird in der Z 1 der lit. c das Zitat „§ 2 lit. l TBSG 2003“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 12 TBSG 2003“ ersetzt.
§ 7 hat zu lauten:
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Die Verordnung über besondere Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten und ihren Nachweis, LGBl. Nr. 134/2003, wird wie folgt geändert:
Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen
Auf die in § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind die §§ 2 Z 1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 mit der Maßgabe, dass
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, LGBl. Nr. 131/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 111/2012, wird wie folgt geändert:
Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 230/2015, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
Auf die Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen sind § 5 Abs. 1, 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 VGÜ mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Die Verordnung über den Schutz jugendlicher Bediensteter, LGBl. Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 79/2003“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 78/2015“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:
„(1) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2015, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
Im Abs. 1 des § 4 wird in der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 71/2003“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 118/2015“ ersetzt.
§ 5 hat zu lauten:
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, LGBl. Nr. 133/2003, wird wie folgt geändert:
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) § 1a Abs. 5 und 6 Z 1 und 4 Abs. 1 KennV gilt nicht.
(4) Im Abs. 1 des § 1a entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 2 ASchG“.
(5) Im Abs. 1 des § 1 und Abs. 3 des § 1b wird das Zitat „§ 40 Abs. 1 ASchG“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 12 TBSG 2003“ ersetzt.
(6) In den Abs. 1 und 3 des § 1b entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 3 ASchG“.
(7) Im § 7 KennV treten
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1, umgesetzt.“
Die Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen und Dienstbekleidung, LGBl. Nr. 139/2003, wird wie folgt geändert:
„Die Bediensteten haben die persönliche Schutzausrüstung gemäß der Bedienungsanleitung zu prüfen und an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.“
Im § 4 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 393/2002“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 77/2014“ ersetzt.
Die lit. c des § 4 entfällt; die bisherigen lit. d bis h erhalten die Literaebezeichnungen „c)“ bis „g)“.
In der Z 1 der neuen lit. e des § 4 entfällt das Zitat „sonstige“.
§ 6 hat zu lauten:
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 393, S. 18, in der Fassung der Richtlinie 07/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21, umgesetzt.“
Die Verordnung über die Präventivfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen, Erst-Helfer und Brandschutzbeauftragten, LGBl. Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 lit. c und § 6 lit. a Z 3 wird jeweils nach dem Wort „krebserzeugende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität)“, nach dem Wort „erbgutverändernde“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität)“ und nach dem Wort „fortpflanzungsgefährdende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.
In der lit. a des § 7 hat die Z 1 zu lauten:
§ 10 hat zu lauten:
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Die Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor Gefährdung durch bestimmte physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz, LGBl. Nr. 138/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2011, wird wie folgt geändert:
(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:
(3) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 2 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser den A-frequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 85 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(4) Unbeschadet der nach den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte ist am Arbeitsplatz ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche
„(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:
Im Abs. 2 des § 11 entfällt in der lit. b der zweite Satz.
§ 27 hat zu lauten:
Die in dieser Verordnung genannten internationale Norm ISO 1999:2013 und die ÖNORM ISO 2631-1:2007, ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 sowie ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015 liegen bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Sie können auch beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.“
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Im Abschnitt A.2. Z 2.1 und im Abschnitt B. der Anlage wird jeweils das Zitat „internationalen Norm IEC 61672-1:2002“ durch das Zitat „ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015 (Ausgabedatum 1. August 2015)“ ersetzt.
Im Abschnitt A.2. Z 2.3 der Anlage wird das Zitat „BGBl. I Nr. 146/2002“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 10/2015“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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