Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft | Omnilex
LGBLA_TI_20160425_38•Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft
Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft
LGBLA_TI_20160425_38Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige BezirkshauptmannschaftGazette25.04.2016
Verordnung der Landesregierung vom 12. April 2016, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 78/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 28/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 hat die lit. f zu lauten:
Im § 2 wird die Wortfolge „Amlach (Beschluss vom 14. November 1997),“ aufgehoben.
§ 3 hat zu lauten:
„§ 3
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei wird bei Vorhaben, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist, aus dem eigenen Wirkungsbereich der unter lit. a bis d angeführten Gemeinden auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.