LGBLA_TI_20160518_43•Euroklassenfahrverbote-Verordnung
LGBLA_TI_20160518_43Euroklassenfahrverbote-VerordnungGazette18.05.2016
Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf einem Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Bestandes an Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.
(1) Für das Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen zwischen Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl gilt Folgendes:
(2) Zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) ist
(3) Die Dokumente gemäß Abs. 2 sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.
(4) Diese Maßnahmen wirken direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
(1) Von den Fahrverboten nach § 3 Abs. 1 sind, unbeschadet der Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 IG-L, ausgenommen:
(2) Vom Fahrverbot nach § 3 Abs. 1 lit. b dritter Spiegelstrich sind bis 31. Dezember 2019 zudem ausgenommen:
(3) Ferner gilt die Ausnahmebestimmung nach § 14 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit Abs. 3 IG-L.
(4) Innerhalb der Kernzone (Abs. 2 lit. a) liegen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Innerhalb der erweiterten Zone (Abs. 2 lit. b) liegen in
(5) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Fahrverbot für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl. Nr. 90/2006, außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_TI_20160518_43",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_TI_20160518_43",
"bundesland": "T",
"applikation": "LgblAuth"
}
}