LGBLA_TI_20160707_63•Änderung der Ersten, Zweiten, Dritten und Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
LGBLA_TI_20160707_63Änderung der Ersten, Zweiten, Dritten und Sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004Gazette07.07.2016
Aufgrund der §§ 33a Abs. 5, 36a Abs. 2, 37b Abs. 9 und 67 Abs. 11 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird verordnet:
Die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:
(1) Der Tiroler Jägerverband hat jährlich Fortbildungsveranstaltungen für Jagdschutzorgane anzubieten und diese mindestens einen Monat vor deren Beginn im Internet sowie im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes anzukündigen. Die Ankündigungen haben zu enthalten:
(2) Als Referenten der Fortbildungsveranstaltungen dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und praktischen Erfahrungen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den gemäß § 36c zu vermittelnden Inhalten verfügen.
(1) Die Fortbildungsveranstaltungen sind in einem Mindestausmaß von acht Stunden anzubieten. Sie können auf mehrere Tage verteilt abgehalten werden.
(2) Teilnehmer müssen mindestens sechs Stunden an Fortbildungsveranstaltungen absolviert haben, um eine Bestätigung über die Teilnahme nach § 33a Abs. 2 TJG 2004 zu erhalten.
(3) Über Verlangen eines Teilnehmers hat der Tiroler Jägerverband auch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von weniger als sechs Stunden unter Anführung der konkreten Stundenanzahl der Teilnahme und der Bezeichnung des Inhaltes der Veranstaltung (§ 36c) zu bestätigen.
(1) Die Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen haben bereits vorhandene Fähigkeiten und Kenntnisse der Jagdschutzorgane zu festigen bzw. zu vertiefen sowie den jeweils neuesten Wissenstand zu vermitteln.
(2) Insbesondere sollen den Jagdschutzorganen folgende Inhalte vermittelt werden:
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 43/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 119/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 3 wird im ersten Satz das Wort „besonders“ aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 3 hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Als schlecht entwickelt im Sinn des Abs. 3 gelten jedenfalls:“
Im Abs. 4 des § 3 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 4 des § 3 wird in der lit. b das Wort „erheblich“ aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 3 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 4 des § 3 wird folgende Bestimmung als neue lit. d angefügt:
Im Abs. 5 des § 3 wird folgende Bestimmung als neue Z 3 eingefügt; die bisherige Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“:
Im Abs. 5 des § 3 hat die lit. c der neuen Z 4 zu lauten:
Die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 44/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 120/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird das Zitat „§ 3“ durch das Zitat „§ 67 Abs. 11 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004“ ersetzt.
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 121/2015, wird wie folgt geändert:
„(3) Dem durch Zählung nach § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 ermittelten Wildbestand an weiblichen Zuwachsträgern (Zählergebnis) der betreffenden Wildart (Bemessungsgrundlage) ist, abhängig von den bei der Zählung vorherrschenden Verhältnissen (Lichtverhältnissen, Schneelage, Temperaturen und dgl.), ein Dunkelziffer-Anteil von bis zu 40 v.H. dieser Bemessungsgrundlage, mindestens aber 10 v.H., durch den Hegemeister aufzuschlagen.“
(1) Die Berechnung des Wildbestandes für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – hat auf der Grundlage eines in der Vergangenheit ermittelten Bestandes (Ausgangsbestand) unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete und einen wildartabhängigen Berechnungszeitraum unter Berücksichtigung der durch Abschuss- und Fallwildmeldungen erfassten Abgänge zu erfolgen.
(2) Der Ausgangsbestand nach Abs. 1 hat der Planungsgrundlage, die der Genehmigung oder Festsetzung des Abschussplanes zugrunde lag, zu entsprechen.
(3) Räumlich hat sich die Berechnung des Wildbestandes tunlichst auf den Lebensraum der zu berechnenden Wildart, mit Ausnahme des Reh- und Muffelwildes, mindestens jedoch auf einen Hegebezirk zu erstrecken.
(4) Zeitlich hat die Berechnung den Zeitraum der durchschnittlichen Lebenserwartung der jeweiligen Wildart in Jahren zu umfassen, insoweit qualitativ gleichwertiges Datenmaterial zur Verfügung steht, wenigstens aber vier Jahre (Berechnungszeitraum).
(5) Weiters sind bei der Berechnung des Wildbestandes folgende Parameter miteinzubeziehen:
(6) Die über den Berechnungszeitraum nach den Abs. 1 bis 5 jährlich errechneten Wildbestände sind, ausgehend vom Ausgangsbestand, auf Plausibilität zu prüfen. Sind die durch Zählung ermittelten Wildbestände weder sinkend noch steigend, sind die weiblichen bzw. männlichen Stücke des Ausgangsbestandes stückweise so weit zu verändern, dass der Wert des rechnerisch mittleren Zuwachses dem Wert des tatsächlich mittleren Abganges der letzten vier Jahre entspricht. Sind die durch Zählung ermittelten Wildbestände hingegen steigend oder sinkend, sind die weiblichen bzw. männlichen Stücke des Ausgangsbestandes stückweise so weit zu verändern, bis der Trend der errechneten Wildbestände näherungsweise dem Trend der durch Zählung ermittelten Wildbestände entspricht.
(7) Der sich nach Abs. 6 ergebende Wildbestand ist dem betroffenen Jagdgebiet (§ 37b Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004), im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz Tiroler Jagdgesetz 2004) dem jeweiligen Teil, im Hinblick auf den anteiligen Wildlebensraum zuzuordnen.
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) ist beim Rotwild mit 80 v.H. anzunehmen. Unter Berücksichtigung von besonderen Einflüssen, wie etwa starke klimatische Einflüsse während der Überwinterung bzw. Setzzeit, kann sie auch darüber liegen, höchstens ist die Zuwachsrate jedoch mit 85 v.H. anzunehmen.
(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kälberabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Hirschkalb zu Tierkalb) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Rehwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 100 v.H. bis 130 v.H. anzunehmen.
(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kitzabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Bockkitz zu Geißkitz) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.
(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Muffelwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 75 v.H. bis 85 v.H. anzunehmen.
(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Lämmerabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Widderlamm zu Schaflamm) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.
(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Gamswild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 90 v.H. anzunehmen.
(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.
(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population anzunehmen wie folgt:
(1) Die Überlebensrate der Kitze beim Steinwild (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 50 v.H. bis 75 v.H. anzunehmen.
(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4 Abs. 5 lit. d) wird mit dem Verhältnis 1:1 bestimmt.
(3) Die Verlustrate (§ 4a Abs. 5 lit. e) ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population anzunehmen wie folgt:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2016/2017 ist § 4 Abs. 3 der Sechsten Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 121/2015, in der bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden; der § 4 Abs. 3 in der Fassung des Art. IV Z 2 ist erstmals auf die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2017/2018 anzuwenden.
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