Verordnung der Landesregierung vom 5. Juli 2016, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 29/2016, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 10 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Grundfläche, bestehend aus dem Grundstück Nr. .388, KG Aschau, und jeweils einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 185/3 und 185/2, beide KG Aschau, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.