LGBLA_TI_20160818_78•Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
LGBLA_TI_20160818_78Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998Gazette18.08.2016
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird in der Z 8 der lit. a vor dem Zitat „Art. I Z 1“ das Wort „der“ eingefügt.
Im § 2 hat in der lit. a die Z 25 zu lauten:
Im § 2 wird in der lit. a am Ende der Z 26 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 2 wird in der Z 41 der lit. c das Zitat „Art. 2 Z 1 und 2“ durch das Zitat „Art. 2 Z 2“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 3 wird die Bezeichnung „Kontrollamtsdirektor“ durch die Bezeichnung „Direktor des Landesrechnungshofes“ ersetzt.
Nach § 3b wird folgende Bestimmung als § 3c eingefügt:
Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“
(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn
(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei
(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage im Ausmaß von 80 v. H.
(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 3d gewährt worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung, jedoch kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.
(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.“
„(3) Fallen in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit Zeiten, in denen
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
(1) Für Beamte,
(2) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten am 11. November 2014 ist ab diesem Zeitpunkt um die zusätzlich nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag angerechneten Zeiten im Weg einer außerordentlichen Vorrückung bzw. einer außerordentlichen Zeitvorrückung zu verbessern. Der ab 11. November 2014 gebührende Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Für den Monat November 2014 gebühren dabei zwei Drittel jenes Betrages, um den sich der gebührende Monatsbezug und die Sonderzahlung erhöht.
(3) Abs. 2 gilt für
(4) Der Beamte, der aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung nach Abs. 2 erster Satz am 11. November 2014 oder später das Gehalt einer höheren Dienstklasse erreicht, ist zum nächstmöglichen Termin in diese Dienstklasse zu befördern. Nach dem 11. November 2014 erfolgte Beförderungen nach den vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2016 geltenden Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der außerordentlichen Zeitvorrückung von Amts wegen entsprechend abzuändern. Die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung erreichte Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin bleiben anlässlich dieser Beförderungen unverändert.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 2, 7, 8 und 9 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
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