LGBLA_TI_20160818_79•Änderung des Landesbedienstetengesetzes
LGBLA_TI_20160818_79Änderung des LandesbedienstetengesetzesGazette18.08.2016
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 haben die lit. a und b des Abs. 2 zu lauten:
Im § 1 hat die lit. h des Abs. 2 zu lauten:
Im § 11 wird im Abs. 5 am Ende der lit. g der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 11a erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“
„(5) Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so kann auf Antrag des Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse gewährt werden; dies gilt nicht, wenn die Zuordnung des Vertragsbediensteten zu einer Entlohnungsklasse landesgesetzlich festgelegt ist. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 3 einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.“
Im § 42c wird in der lit. b des Abs. 2 die Prozentangabe „1,5 v .H.“ durch die Prozentangabe „1,5 v. H.“ ersetzt.
Im § 42c werden im zweiten Satz des Abs. 8 die Worte „provisorische Leistungsbelohnung“ durch die Worte „provisorischen Leistungsbelohnung“ ersetzt.
Nach § 44 wird folgende Bestimmung als § 44a eingefügt:
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 71b gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage im Ausmaß von 80 v. H.
(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 71b vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung, jedoch kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.
(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.“
Im Abs. 3 des § 55 werden nach der Wortfolge „einer Familienhospizfreistellung nach § 71a Abs. 1 lit. c“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „einer Dienstfreistellung nach § 71b“ eingefügt.
Nach § 71a wird folgende Bestimmung als § 71b eingefügt:
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung für die Dauer von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vereinbart werden (Sabbatical), wenn
(2) Das Sabbatical kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei
(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.“
Im Abs. 1 des § 79a werden nach dem Zitat „44,“ das Zitat „44a,“ und nach dem Zitat „71a,“ das Zitat „71b,“ eingefügt.
Im Abs. 4b des § 81a und im Abs. 6 des § 81b werden das Datum „31. Dezember 2015“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2017“ und das Datum „31. Dezember 2017“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 2019“ ersetzt.
Die Abs. 1 und 2 des § 81j haben zu lauten:
„(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 81k) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite bis 19. Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum jeweils zwei Jahre und jener für die Vorrückung in die 20. Entlohnungsstufe sechs Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder sechsjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder sechsjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.“
(1) Für Vertragsbedienstete,
(2) Aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle neu festgesetzten Vorrückungsstichtages ist das ab dem 11. November 2014 nach § 81e des Landesbedienstetengesetzes gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 81j des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde, deren Entlohnung sich nicht nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes richtet und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Aufnahme in den Landesdienst bereits nach § 81k des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 der 14. L-VBG-Novelle festgesetzt wurde.
(3) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2016 geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle zu erfolgen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 1, 8, 9, 10 und 11 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(3) Art. I Z 12 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(4) Art. I Z 5 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
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