LGBLA_TI_20160818_80•Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
LGBLA_TI_20160818_80Änderung des Tiroler LandesverwaltungsgerichtsgesetzesGazette18.08.2016
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 8 wird am Ende der lit. i das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. j eingefügt:
Im Abs. 3 des § 8 erhält die bisherige lit. j die Buchstabenbezeichnung „k)“.
Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) Soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist, sind in der Geschäftsverteilung überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangenen Verfahren zu treffen.“
Der bisherige Abs. 6 des § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Im Abs. 2 des § 28 wird folgender Satz angefügt:
„Hat das Dienstverhältnis des Landesverwaltungsrichters zum Land Tirol mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. Diese Aufzahlung ist im Falle der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten entsprechend anzupassen.“
Der 3. Abschnitt wird aufgehoben.
Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“.
Die bisherigen §§ 35a, 36, 37 und 38 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „33“, „34“, „35“ und „36“.
Im neuen § 33 wird das Zitat „des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2015,“ durch das Zitat „des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2015,“ ersetzt.
Im Abs. 1 des neuen § 36 wird der Halbsatz „, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist“ aufgehoben.
Der Abs. 2 des neuen § 36 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 5 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_TI_20160818_80",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_TI_20160818_80",
"bundesland": "T",
"applikation": "LgblAuth"
}
}