LGBLA_TI_20160818_88•Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
LGBLA_TI_20160818_88Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und KinderbetreuungsgesetzesGazette18.08.2016
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 wird in der lit. d vor dem Wort „Schülerheimen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 1 werden in der lit. c die Worte „an Schülerheimen“ durch die Wortfolge „an öffentlichen Schülerheimen“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 2 wird die Wortfolge „die zur Bildung, Erziehung und Betreuung“ durch die Wortfolge „die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 2 hat zu lauten:
„(5) Inklusive Kinderbetreuung ist eine Form der Betreuung, die es ermöglicht, die Vielfalt der Kinder in einer Kinderbetreuungsgruppe zu berücksichtigen und die jeweils erforderlichen Stützmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.“
„(6) Integrationsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, betreut werden.“
Der Abs. 7 des § 2 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 8, 9, und 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“.
Im neuen Abs. 7 des § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anteil der alterserweitert geführten Plätze muss dabei unter der Hälfte der insgesamt genehmigten Plätze der Gruppe liegen.“
„(10) Bedarfsorientierte Mittagsbetreuung ist die Betreuung schulpflichtiger Kinder vom Ende der täglichen Unterrichtszeit bis 14.00 Uhr samt dem Angebot eines Mittagessens.“
„Die Tagesbetreuung kann im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater), in geeigneten Räumlichkeiten in Betrieben (Betriebstagesmutter, Betriebstagesvater) oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.“
„(17) Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn des § 109 Abs. 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach § 110 Abs. 2, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991. Werden die Öffnungszeiten im Sinn des § 110 Abs. 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 festgelegt, so sind dabei die Interessen der betroffenen Eltern zu berücksichtigen.“
„(21) Stützkräfte sind Assistenzkräfte, die zusätzlich zu den Aufgaben nach Abs. 20 auch zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Förderung und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder erhöhtem Unterstützungsbedarf eingesetzt werden.“
Im Abs. 1 des § 3 haben die lit. b, c und d zu lauten:
Im Abs. 2 des § 3 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Sinn eines inklusiven, rechtsstaatlichen und demokratischen Verständnisses ist insbesondere zu gewährleisten, dass in Kinderbetreuungseinrichtungen jedes Kind in seiner Individualität wahrgenommen wird und ihm in Erfüllung der Aufgaben nach § 8 die Entfaltung seiner Persönlichkeit auf allen Entwicklungsebenen ermöglicht wird.“
(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen, die Tagesbetreuung sowie die Kinderspielgruppen haben einen Bildungsauftrag zu erfüllen. Dabei sind der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen sowie die Grundsätze und Prinzipien der geschlechtersensiblen Kindergartenpädagogik zu berücksichtigen.
(2) Das Land Tirol hat die sprachliche Förderung der im Rahmen dieses Gesetzes zu betreuenden Kinder durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Kinder mit mangelhaften Deutschkenntnissen sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die erste Schulstufe die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.“
„Diese können nach Maßgabe der §§ 18 und 19 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf oder als Integrationsgruppen geführt werden.“
Im Abs. 2 des § 8 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 8 hat die lit. d zu lauten:
Die §§ 9, 10 und 11 haben zu lauten:
(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf möglich ist.
(2) Die Gemeinden haben mindestens alle drei Jahre den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen für
(3) Die Landesregierung hat die Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung nach Abs. 2 aufzufordern und ihnen die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.
(4) Die Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlichenfalls zu ergänzen, eine Befragung der Eltern der im Abs. 2 genannten Kinder durchzuführen und sodann unter besonderer Berücksichtigung
(5) Auf Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung hat die Gemeinde binnen sechs Monaten ein Entwicklungskonzept, in dem geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung dargestellt werden, zu erstellen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(6) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet sind, der Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 nachzukommen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung und die nähere Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes zu erlassen. Dabei ist insbesondere auch die Durchführung der Elternbefragung nach Abs. 4 näher zu regeln.
(8) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden einen finanziellen Beitrag zu dem ihnen durch die Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 2, 4 und 5 entstehenden Verwaltungsaufwand zu leisten. Die Abwicklung der Beitragsleistungen ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung des Beitrages sowie die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.
(1) Die zulässige Zahl der Kinder beträgt, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist,
(2) Die Teilung von Kinderbetreuungsplätzen ist zulässig, soweit
(3) Die in einer Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder sind auf möglichst gleich große Gruppen aufzuteilen.
(4) In Kinderbetreuungsgruppen ist vorübergehend eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahlen um höchstens ein Kind in Kinderkrippengruppen und höchstens zwei Kinder in Kindergarten- und Hortgruppen zulässig, wenn die bestehenden räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen und
(5) Der Erhalter hat der Landesregierung eine geplante Überschreitung der Kinderhöchstzahl im Vorhinein für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert anzuzeigen und gleichzeitig die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Überschreitung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Überschreitung der Kinderhöchstzahl binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Überschreitung zu untersagen.
(6) Erfolgt innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Überschreitung der Kinderhöchstzahl als genehmigt.
(7) Um eine möglichst wohnortnahe Kinderbetreuung zu ermöglichen, ist mit Genehmigung der Landesregierung die Führung einer Kleinkinderkrippengruppe mit mindestens fünf und höchstens sieben Kindern sowie einer Kleinkindergarten- oder Kleinkinderhortgruppe mit mindestens fünf und höchstens neun Kindern zulässig, wenn in einer für die Eltern angemessenen Entfernung zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz keine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung erreichbar ist.
(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des § 26 Abs. 2 möglich ist.
(2) Die Wochenöffnungszeit hat, soweit kein höherer zeitlicher Betreuungsbedarf in der jeweiligen Gemeinde besteht, in Kinderkrippen- und in Kindergartengruppen mindestens 20 Stunden, in Hortgruppen mindestens 15 Stunden zu betragen.
(3) Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder, in Kinderkrippengruppen jedoch nicht mehr als drei Kinder, anwesend sind:
(4) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.“
Im Abs. 1 des § 12 wird die Wortfolge „sowie die Erfordernisse der Sicherheit und Hygiene“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 12 hat die lit. c zu lauten:
Der Abs. 4 des § 12 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“; im neuen Abs. 5 wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 1 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
Der neue Abs. 6 des § 12 hat zu lauten:
„(6) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt für Gruppenräume mit der Maßgabe, dass die Verwendung im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern stehen muss. Vor der Erteilung der Zustimmung zur Verwendung der Gruppenräume für andere Zwecke hat der Erhalter die zuständige Leitung (§ 30) zu hören. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.“
Im Abs. 2 des § 13 werden das Wort „hygienischer“ und der nachfolgende Beistrich aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 13 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere auch ein Organisationskonzept und, sofern es sich beim Erhalter nicht um eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband handelt, weiters ein Finanzierungskonzept zu enthalten. Ergeben sich begründete Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Kinderbetreuungseinrichtung, so hat die Behörde den Erhalter aufzufordern, die entsprechenden baurechtlichen Nachweise zu erbringen.“
„(6) Als nicht verlässlich im Sinn des Abs. 1 lit. a und b sind Personen anzusehen, die
(7) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind der Anzeige Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der jeweils geltenden Fassung, anzuschließen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des Abs. 6 nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein; ist dies aufgrund besonderer Umstände in jenem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, nicht möglich, so muss die eidesstattliche Erklärung in Österreich abgegeben worden und notariell beglaubigt sein.“
Im Abs. 2 des § 14 werden im ersten Satz das Wort „hygienischer“ und der nachfolgende Beistrich aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 15 wird im dritten Satz die Wortfolge „im Rahmen einer Elternversammlung“ durch die Wortfolge „in geeigneter Weise“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 15 wird die lit. d aufgehoben; am Ende der lit. b wird der Beistrich durch das Wort „und“ sowie am Ende der lit. c das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
Im Abs. 4 des § 15 wird die Wortfolge „das pädagogische Konzept“ durch die Wortfolge „die pädagogische Konzeption“ ersetzt.
§ 16 hat zu lauten:
(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die unter Berücksichtigung geltender Bildungsstandards die pädagogischen Grundsätze der Tätigkeit in der Kinderbetreuungsgruppe beschreibt.
(2) Die pädagogische Konzeption hat zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des Personals die regelmäßige Durchführung geeigneter Maßnahmen der Personal- und Teamentwicklung vorzusehen.
(3) Die pädagogische Konzeption hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist die pädagogische Konzeption zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.“
§ 17 wird aufgehoben.
§ 18 hat zu lauten:
(1) Um die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wenn
(2) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.
(4) Erfolgt innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.“
„(1) Integrationsgruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach § 8 insbesondere die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung, Betreuung, Bildung und Pflege von Kindern und Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder Kindern, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gewährt werden, nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Inklusion und der Integration, zwischen den Kindern soziale Kontakte anzubahnen und weiterzuentwickeln sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.“
Die Abs. 2, 3 und 5 des § 19 werden aufgehoben; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
Der neue Abs. 2 des § 19 hat zu lauten:
„(2) Jene pädagogische Fachkraft, die die Anstellungserfordernisse für Integrationsgruppen erfüllt, hat für jedes einzelne Kind mit erhöhtem Förderbedarf oder für jedes einzelne Kind, dem Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gewährt werden, einen Förderplan zu entwickeln und umzusetzen. Dieser hat dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes und den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf den Gebieten der Integration und Inklusion zu entsprechen. Darüber hinaus können auch Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz durchgeführt werden.“
§ 20 wird aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 21 wird die Wortfolge „und/oder gemeindeübergreifend“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 21 wird die Wortfolge „und/oder gemeindeübergreifende“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 21 werden im Einleitungssatz vor der Wortfolge „zusätzlich zu erfüllen“ die Worte „nach Möglichkeit“ eingefügt.
Die Abs. 4, 5 und 6 des § 21 werden durch folgende Abs. 4 bis 8 ersetzt:
„(4) Die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe ist zulässig, wenn
(5) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 4 erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten.
(6) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Einrichtung binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen. Soweit dies zur Erfüllung pädagogischer Erfordernisse notwendig ist, hat die Landesregierung die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass eine zusätzliche Assistenzkraft herangezogen wird.
(7) Erfolgt innerhalb der im Abs. 6 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe für das betreffende Kinderbetreuungsjahr als genehmigt.
(8) Die Einrichtung einer gemeindeübergreifenden Kinderbetreuungsgruppe ist nach Maßgabe der nach diesem Gesetz für Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen vorgesehenen Voraussetzungen ohne weitere Genehmigung zulässig.“
Im Abs. 4 des § 22 werden am Ende der lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. g angefügt:
Der Abs. 1 des § 26 hat zu lauten:
„(1) Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Abs. 2 eine Kindergartengruppe besuchen.“
Im Abs. 4 des § 26 haben die lit. d und e zu lauten:
Nach § 26 wird folgende Bestimmung als § 26a eingefügt:
(1) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, Anmeldungen von Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollenden, denjenigen Gemeinden, in denen diese Kinder ihren Hauptwohnsitz haben, bis zum 30. April vor Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres bekannt zu geben. Dabei sind folgende Daten zu übermitteln:
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern eine schriftliche Einladung zu einem verpflichtenden Elterngespräch zu übermitteln, die
(3) Im Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer pädagogischen Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
(4) Das Land Tirol leistet an die Gemeinden einen Beitrag zu den Kosten der Elterngespräche nach Abs. 3 in folgender Höhe:
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.“
Im Abs. 3 des § 27 wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
§ 29 hat zu lauten:
(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sowie das notwendige Hauspersonal heranzuziehen. Die Betreuungspersonen müssen eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Darüber hinaus haben Betreuungspersonen dem Erhalter spätestens binnen eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe im Ausmaß von 16 Stunden zu erbringen.
(2) Jede Kinderbetreuungsgruppe ist durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich zu führen (gruppenführende pädagogische Fachkraft).
(3) Für jede Kinderkrippengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. a und eine Assistenzkraft heranzuziehen.
(4) Für jede Kindergartengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinkindergartengruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b heranzuziehen.
(5) Für jede Hortgruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinhortgruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c heranzuziehen.
(6) Jede Integrationsgruppe ist abweichend von den Abs. 3, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, von denen mindestens eine die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder lit. e zu erfüllen hat. Werden in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehrere Integrationsgruppen geführt, so genügt es, wenn für jeweils zwei Integrationsgruppen eine pädagogische Fachkraft dieses Anstellungserfordernis erfüllt.
(7) In den Randzeiten (§ 11 Abs. 3) darf vom Mindestpersonaleinsatz nach den Abs. 3 bis 6 insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten zumindest eine Betreuungsperson anwesend sein muss. Bei Integrationsgruppen ist hierbei das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.
(8) Im Fall der Abwesenheit der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft wegen Krankheit, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die Assistenzkraft auf Anordnung des Erhalters befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.
(9) Im Fall der Abwesenheit einer verpflichtend heranzuziehenden Assistenzkraft wegen Krankheit, Ausbildung, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Fachkraft befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.
(10) Abwesenheiten im Sinn der Abs. 8 und 9, die länger als fünf aufeinander folgende Öffnungstage dauern, sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Erhalter hat rechtzeitig für eine geeignete Vertretung zu sorgen.
(11) In einer Kinderbetreuungseinrichtung dürfen Betreuungspersonen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass sie nicht wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindswohles vermuten lässt, gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB).
(12) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 11 ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses zu einem privaten Erhalter und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung während des Dienstverhältnisses, durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 nachzuweisen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist der Dienstgeber eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband, so hat der Dienstgeber vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, während des Dienstverhältnisses eine Strafregisterauskunft nach § 9 und § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben einen Nachweis im Sinn § 13 Abs. 7 zweiter oder dritter und vierter Satz zu erbringen.“
(1) Die Betreuungspersonen sind verpflichtet,
(2) Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 lit. b haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren.
(3) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, Betreuungspersonen die Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.“
„Abweichend davon kann auch eine Person mit der Leitung verschiedenartiger Kinderbetreuungsgruppen eines Erhalters betraut werden, sofern sich diese im selben Gebäude befinden. Die Leitung besteht in pädagogischer und administrativer Hinsicht und umfasst insbesondere auch das Qualitätsmanagement und die Personalentwicklung.“
„(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
Im Abs. 1 des § 32 werden in der lit. b vor dem Wort „Schülerheimen“ und im letzten Teilsatz vor dem Wort „Schülerheim“ jeweils das Wort „öffentlichen“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 32 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 1 des § 32 wird in der lit. d die Wortfolge „in heilpädagogischen Hortgruppen und“ aufgehoben und vor dem Wort „ Schülerheimen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.
Nach § 32 wird folgende Bestimmung als § 32a eingefügt:
(1) Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 nicht erfüllen, haben innerhalb von drei Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Qualifizierungslehrgang zu absolvieren und einen Ausbildungsnachweis darüber vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf, den Inhalt und den Umfang des Qualifizierungslehrganges sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises zu erlassen. Die Ausbildung hat insbesondere die sechs Bildungsbereiche entsprechend dem bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan, die zwölf Prinzipien für elementare Bildung und das Bild des Kindes sowie die gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung der Tätigkeit zu enthalten; sie hat mindestens 300 Unterrichtsstunden zu umfassen.
(3) Kann die im Abs. 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 1 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.“
(1) Als leitende pädagogische Fachkräfte (§ 30) dürfen nur Personen verwendet werden, die zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen nach § 31 Abs. 1 im Hinblick auf die jeweilige Leitungsfunktion eine mindestens dreijährige Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer entsprechenden Kinderbetreuungsgruppe oder einem entsprechenden Schülerheim ausgeübt haben.
(2) Leitende pädagogische Fachkräfte haben innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Lehrgang in Führungsmanagement in Kinderbetreuungseinrichtungen zu absolvieren.
(3) Stehen Bewerber mit einer entsprechenden dreijährigen Praxis trotz einer erfolgten Ausschreibung nachweislich nicht zur Verfügung, so können mit der Leitung auch Personen betraut werden, die nur die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 erfüllen.
(4) Kann die im Abs. 2 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 2 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(1) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit eine im Inland erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 oder dem Qualifizierungslehrgang nach § 32a gleichwertig ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 oder dem Qualifizierungslehrgang nach § 32a gleichwertig sind.“
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Betreuungsperson die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen die betreffende Person teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungen im Sinn des § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Fortbildungen jenen nach § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 gleichwertig sind.“
Im Abs. 2 des § 36 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch das Wort „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
Die §§ 38, 38a, 38b und 38c werden durch folgende §§ 38, 38a, 38b, 38c und 38d ersetzt:
(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.
(2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.
(3) Förderungen nach Abs. 1 dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass
(4) Förderungen können zum Teil oder zur Gänze einbehalten oder rückgefordert werden, wenn
(1) Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus
(2) Die Höhe der Förderung ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ein höherer Beitrag zu gewähren als für die weiteren Gruppen. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.
(3) Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kindergartenjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kindergartenjahres zu erfolgen.
(4) Die Höhe der Förderung beträgt in Euro
Wochenöffnungszeit
erste Gruppe
jede weitere Gruppe
60h
58.700
38.200
55h
54.300
33.800
50h
49.900
29.400
45h
45.500
25.000
40h
41.100
20.600
35h
36.700
16.200
30h
32.300
11.700
29h
31.400
10.900
28h
30.500
10.000
27h
29.700
9.100
26h
28.800
8.200
25h
27.900
7.300
24h
27.000
6.500
23h
26.100
5.600
22h
25.300
4.700
21h
24.400
3.800
20h
23.500
2.900
19h
22.600
2.600
18h
21.700
2.300
17h
20.900
2.100
16h
20.000
1.800
15h
19.100
1.500
Einsatz Assistenzkräfte
Stunden / Gruppe / Woche
Fördersatz
60
19.100
59
18.800
58
18.500
57
18.200
56
17.900
55
17.600
54
17.300
53
17.000
52
16.700
51
16.400
50
16.200
49
15.900
48
15.600
47
15.300
46
15.000
45
14.700
44
14.400
43
14.100
42
13.800
41
13.500
40
13.200
39
12.900
38
12.600
37
12.300
36
12.000
35
11.700
34
11.500
33
11.200
32
10.900
31
10.600
30
10.300
29
10.000
28
9.700
27
9.400
26
9.100
25
8.800
24
8.500
23
8.200
22
7.900
21
7.600
20
7.300
19
7.000
18
6.800
17
6.500
16
6.200
15
5.900
14
5.600
13
5.300
12
5.000
11
4.700
10
4.400
(5) Die Beiträge nach den Abs. 4 erhöhen sich laufend verhältnismäßig in jenem Ausmaß, in dem sich der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 ändert. Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge im Landesgesetzblatt für Tirol kundzumachen.
Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für:
Die Abwicklung der Förderung nach den §§ 38a und 38b ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.
(1) Erhält eine Gemeinde nach den Bestimmungen des § 38a eine geringere Förderung als sie nach den Bestimmungen des § 38b in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung erhalten würde, so hat das Land Tirol der Gemeinde auf ihren begründeten Antrag eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Differenzbetrages zu leisten.
(2) Die Abwicklung der Ausgleichszahlung ist durch eine Richtlinie der Landesregierung näher zu regeln. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.“
„Es ist gestaffelt nach Wochenöffnungszeiten tarifmäßig festzusetzen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eltern zu ermäßigen oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich nachzusehen.“
Das Land Tirol kann die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung fördern. Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.“
Im Abs. 1 des § 46 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 46 werden am Ende der lit. k das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der lit. l ein Beistrich angefügt und folgende Bestimmungen als neue lit. m und n angefügt:
Im Abs. 2 des § 46 wird die lit. a aufgehoben. Die bisherigen lit. b, c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“.
Im Abs. 3 des § 46 werden in der lit. a die Wortfolge „Gesundheitsdaten, Daten über gewährte Maßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, Daten über die Verwandtschaftsverhältnisse von Geschwistern,“ in der lit. c die Wortfolge „Fortbildung, Strafregisterauskunft bzw. –bescheinigung,“, in der lit. d die Wortfolge „Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung,“ und in der lit. e vor dem Punkt die Wortfolge „Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung“ angefügt.
Im Abs. 3 des § 46 werden am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:
Im § 46 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt; die bisherigen Abs. 4 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5) bis (9)“:
„(4) Die Gemeindeämter dürfen die im Abs. 3 lit. a, b, d und e genannten Daten zum Zweck
„Darüber hinaus haben sie den Gemeindeämtern zum Zweck der Durchführung der Elterngespräche nach § 26a die im § 26a Abs. 1 genannten Daten zu übermitteln.“
„Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Abs. 3 lit. c, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.“
Im § 47 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 6“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 6 sowie § 26a“ ersetzt.
Die §§ 48 und 49 haben zu lauten:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis n sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. o und p mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro zu bestrafen.
(1) Die bis 1. September 2010 nach § 35 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.
(2) Verwaltungsverfahren, die am 1. September 2010 anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor dem 1. September 2010 weiterzuführen; dies gilt auch für Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten günstiger ist.
(3) Die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.
(4) Die Anstellungserfordernisse nach § 32 Abs. 1 lit. a gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes IV. lit. b der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2010, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach § 43.
(6) Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach § 12 hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach § 12 Abs. 1 nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.
(7) Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach § 2 Abs. 7 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 7, 6 Abs. 1, 17 Abs.1, 20, 31 Abs. 1 lit. d, 32 Abs. 1 lit. c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) Die Bedarfserhebung nach § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.
(9) Die Öffnungszeitenregelungen des § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 11 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(10) Die Gruppengrößen nach § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 10 und der § 19 Abs. 2 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(11) Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von § 29 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.
(12) Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 29 Abs. 4 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(13) Abweichend von § 29 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.
(14) § 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.
(15) § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.“
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Art. I Z 55 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmung können bereits ab dem 1. September 2016 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Auswirkungen der Gewährung von Förderungen nach den §§ 38, 38a, 38b und 38d des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind nach dem 1. September 2019 zu evaluieren.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_TI_20160818_88",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_TI_20160818_88",
"bundesland": "T",
"applikation": "LgblAuth"
}
}