LGBLA_TI_20160922_101•Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011
LGBLA_TI_20160922_101Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011Gazette22.09.2016
(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch des Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 61/2015, wird in der Anlage das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 150/2012, 130/2013, 187/2014, 82/2015 und 93/2016 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10, wurde
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 21/1998, die mit 1. März 1998 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 11 bis 20 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Widmungen anzuwenden. Bei Gebäuden im Freiland, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgebrochen oder sonst zerstört sind, beginnt der Lauf der Frist nach § 42 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 15 mit diesem Zeitpunkt.“
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 38/2001, die mit 1. Juni 2001 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 13 bis 16 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001, die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 22 bis 35 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.
(3) Art. I Z 43 und 48 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 114 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. I Z 88 nichts anderes ergibt.“
Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 35/2005, die mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 30 bis 35 und 40 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.
(3) Art. I Z 45 und 46 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen ergänzenden Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 112 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 89 nichts anderes ergibt.“
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2, 3 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 47/2011, die mit 1. Juli 2011 in Kraft tritt, lautet:
„(2) Art. I Z 125a tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.
(3) § 40 Abs. 1 zweiter Satz, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 3, 4a und 6, § 43 Abs. 2, 4 und 6, § 44, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 5, § 48, § 48a Abs. 2, § 49a, § 50, § 51, § 52 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. I sind auch auf die am 30. Juni 2011 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 109 Abs. 4 in der Fassung des Art. I, anzuwenden.
(4) Auf Vorbehaltsflächen nach § 52 Abs. 1 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist § 52 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in derselben Fassung weiter anzuwenden.“
Die Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 3 des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 130/2013, welche am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist und auf die Umlegungsbehörde nach § 92 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 Anwendung findet, lautet:
„(3) Die mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Amt der Landesregierung als Behörde anhängigen Verfahren, die ab dem 1. Jänner 2014 statt in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen, sind von der Landesregierung fortzusetzen.“
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 bis 5 der Novelle LGBl. Nr. 93/2016, die mit 1. Oktober 2016 in Kraft tritt, lautet:
„(2) Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des § 37 Abs. 4 und 5 und in diesem Umfang auch des § 52a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 49 bzw. 81 anzuwenden.
(3) Art. I Z 83 bis 99 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 116 Abs. 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 127 nichts anderes ergibt.
(4) § 62 Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ist auf Bauvorhaben, über die das Bauverfahren am 30. September 2016 anhängig ist, weiter anzuwenden.
(5) § 71a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 109 ist in Fällen, in denen der Vorschlag zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet wurde, nicht anzuwenden.“
(1) Mit Art. VIII der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 wurden nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
(2) Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 wird die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 3 des Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 187/2014, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden ist.
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