Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. Juli 2016, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hierbei Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 123/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 6 hat der zweite Satz zu lauten:
„Er ist zu diesem Zweck befugt, insbesondere dem Sachgebietsleiter bzw. dem Leiter der Außenstelle (Dienststelle) entsprechende Weisungen zu erteilen.“
Im Abs. 4 des § 7 hat der zweite Satz zu lauten:
„Er ist zu diesem Zweck befugt, insbesondere dem Leiter der Außenstelle (Dienststelle) entsprechende Weisungen zu erteilen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.