LGBLA_TI_20161028_113•Inhalt und Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden Nachweise
LGBLA_TI_20161028_113Inhalt und Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden NachweiseGazette28.10.2016
Aufgrund der §§ 25a Abs. 6 und 32 Abs. 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 95/2016, wird verordnet:
(1) Die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück nach § 25a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen.
(3) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige eines originären Rechtserwerbes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück nach den §§ 23a und 25a Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.
(1) Die Bestätigung des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 über die Flächenwidmung und die Bebauung bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen.
(2) Die Nachweise nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück sind nach dem Muster der Anlage 5 zu erbringen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach § 25a Abs. 1, 2 und 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 132/2012, außer Kraft.
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