Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 2016 über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle
Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr. 130/2013, wird verordnet:
§ 1
Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle
Folgende Gemeinden bzw. Teile von Gemeinden werden von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle bis zum 31. Dezember 2025 ausgenommen:
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle, LGBl. Nr. 136/2015, außer Kraft.