LGBLA_TI_20170203_13•Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Südöstliches Mittelgebirge und die Stadt Innsbruck
LGBLA_TI_20170203_13Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Südöstliches Mittelgebirge und die Stadt InnsbruckGazette03.02.2017
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:
Planungsgebiet ist das Gebiet sämtlicher Gemeinden des Planungsverbandes Südöstliches Mittelgebirge sowie der Stadt Innsbruck.
Die in der Anlage 0 (Übersichtsplan) und 1 bis 14 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich des Planungsgebietes werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.
Im Interesse der Erhaltung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich des Planungsverbandes Südöstliches Mittelgebirge sowie der Stadt Innsbruck erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft anzustreben.
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten. Ökologisch wertvolle Flächen sowie erhaltenswerte natürliche oder naturnahe Landschaftselemente oder Landschaftsteile können in die Vorsorgeflächen integriert werden, soweit sie überwiegend von landwirtschaftlichen Flächen umschlossen und im Verhältnis untergeordnet sind.
(1) Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen den Zielen nach § 3 und § 4 nicht widersprechen.
(2) Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonder- oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h und j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach §§ 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
(4) Entlang des Exerzierweges im Stadtteil Arzl der Stadt Innsbruck dürfen Sonderflächen für Hofstellen (§ 44 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) nur für landwirtschaftliche Betriebe, deren Hofstelle im Ortsteil von Arzl gelegen ist, und überdies nach Maßgabe des § 44 Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 für Gebäude, die betrieblichen Zwecken dienen, gewidmet werden. Wohnräume dürfen höchstens im Ausmaß von 50 m² und nur unter der Voraussetzung, dass diese betriebstechnisch erforderlich sind, geschaffen werden. Die Widmung von solchen Sonderflächen ist weiters nur zulässig, wenn
(5) Für die Widmung von Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude (§ 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass § 44 Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 darauf keine Anwendung findet.
(6) Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
(7) Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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