LGBLA_TI_20170209_16•Änderung der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung
LGBLA_TI_20170209_16Änderung der Geschäftsordnung der Tiroler LandesregierungGazette09.02.2017
Aufgrund des Art. 51 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 61/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 2 wird die Z 38 aufgehoben. Die Z 39 bis 46 erhalten die Ziffernbezeichnungen „38.“ bis „45.“.
In der Geschäftsverteilung der Landesregierung hat in der Aufzählung der Landeshauptmann Günther Platter zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten die Z 9 zu lauten:
In der Geschäftsverteilung der Landesregierung wird in der Aufzählung der Landeshauptmann Günther Platter zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Z 10 das Wort „Landesunterstützungsfonds;“ aufgehoben.
In der Geschäftsverteilung der Landesregierung werden in der Aufzählung der Landesrätin Dr.in Christine Baur zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Z 1 das Wort „Mindestsicherungsfonds;“ und die Wortfolge „Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds;“ aufgehoben sowie die Wortfolge „Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderungen“ durch die Wortfolge „Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderungen und Kriegsopfern“ ersetzt.
In der Geschäftsverteilung der Landesregierung wird in der Aufzählung der Landesrätin Dr.in Beate Palfrader zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Z 1 die Wortfolge „Kindergarten- und Hortwesen einschließlich des Berufsrechtes auf diesen Gebieten“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und Kinderbetreuung einschließlich des Berufsrechtes auf diesen Gebieten“ ersetzt.
In der Geschäftsverteilung der Landesregierung hat in der Aufzählung der Landesrat Dr. Bernhard Tilg zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten die Z 3 zu lauten:
In der Geschäftsverteilung der Landesregierung wird in der Aufzählung der Landesrätin KRin Patrizia Zoller-Frischauf zur Besorgung zugewiesenen Angelegenheiten in der Z 1 das Wort „Landespolizeigesetz“ durch das Wort „Landes-Polizeigesetz“ ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 1, 3, 4 und 6 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
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