Verordnung der Landesregierung vom 7. Februar 2017 über die Genehmigung der Löschung des Ortschaftsnamens „Emberg“ in der Gemeinde Kaltenbach
Aufgrund des § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, wird verordnet:
§ 1
Die Landesregierung genehmigt nach § 9 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Kaltenbach vom 2. November 2016, mit dem die Löschung des Ortschaftsnamens „Emberg“ beschlossen wurde.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.