LGBLA_TI_20170705_60•Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles
LGBLA_TI_20170705_60Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden FahrtkostenanteilesGazette05.07.2017
Aufgrund des § 2 lit. c Z 1 sublit. dd des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2017, und der §§ 47 und 79a Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2017, wird verordnet:
(1) Der Fahrtkostenanteil, den der Landesbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit 29,17 Euro bzw. dem dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entsprechenden aliquoten Anteil davon pro Kalendermonat festgesetzt. Als notwendige monatliche Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck zweckmäßigerweise in Betracht kommt, gilt nach § 20b Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung der Fahrtarif für das VVT-Jahres-Ticket LAND, umgerechnet auf einen Kalendermonat, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(2) Für Bedienstete, die durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2017, in Anspruch nehmen, werden die in der nachstehenden Tabelle angeführten notwendigen monatlichen Fahrtauslagen als billigstes öffentliches Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zugrunde gelegt:
Einfache Wegstrecke
Monatlicher Fahrtarif (in Euro)
2 km bis 20 km
50,-
mehr als 20 km bis 40 km
75,-
mehr als 40 km bis 60 km
105,-
mehr als 60 km
135,-
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles, LGBl. Nr. 45/2017, außer Kraft.
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