Verordnung der Landesregierung vom 20. Juni 2017, mit der die Gemeinde Brandberg von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit wird
Aufgrund des § 31b Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, wird verordnet:
§ 1
Befreiung
Die Gemeinde Brandberg wird von der Verpflichtung zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.