LGBLA_TI_20170803_70•Gleichwertigkeit von fachlichen Anstellungserfordernissen für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen
LGBLA_TI_20170803_70Gleichwertigkeit von fachlichen Anstellungserfordernissen für pädagogische Fachkräfte in KinderkrippengruppenGazette03.08.2017
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird verordnet:
(1) Den fachlichen Anstellungserfordernissen für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen nach § 31 Abs. 1 lit. a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind folgende Ausbildungen in Verbindung mit einer in Kinderkrippengruppen, Kinderspielgruppen oder alterserweiterten Kindergartengruppen für unter 3-Jährige absolvierten Berufspraxis im Ausmaß von insgesamt 1000 Stunden gleichzuhalten:
(2) Die Berufspraxis gemäß Abs. 1 ist möglichst zeitgleich mit der theoretischen Ausbildung, jedenfalls jedoch innerhalb von zehn Jahren vor oder nach deren Abschluss zu absolvieren.
Die im § 1 genannten Studienpläne liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf.
Das Land Tirol bekennt sich zur Qualitätssicherung der Ausbildung für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen. Insbesondere behält sich die Landesregierung im Rahmen der Qualitätssicherung eine Überprüfung der Umsetzung der Inhalte der im § 1 Abs. 1 genannten Studienpläne im Rahmen von stichprobenartigen Besuchen der jeweiligen Kurse vor.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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