LGBLA_TI_20170817_73•Änderung des Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen
LGBLA_TI_20170817_73Änderung des Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und VolksbefragungenGazette17.08.2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 2 wird das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017“ ersetzt.
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:
„(2) Für die Vergütung der Wählergruppen für die Tätigkeit ihrer Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden nach diesem Gesetz gilt § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Tiroler Landtagswahlordnung 2017. Der Antrag auf Vergütung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches bei Volksbegehren binnen drei Monaten nach dem Ende der Eintragungsfrist, bei Volksabstimmungen und bei Volksbefragungen binnen drei Monaten ab dem Abstimmungstag bzw. dem Tag der Volksbefragung bei der Landesregierung einzubringen. Die Kosten hat das Land Tirol zu tragen.“
Der bisherige Abs. 2 des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Im nunmehrigen Abs. 3 des § 2 wird das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 3 hat der erste Satz zu lauten:
„Bevollmächtigter oder Stellvertreter darf nur eine Person sein, die zum Landtag wahlberechtigt ist; sie muss den Antrag nicht unterstützt haben.“
Im Abs. 1 des § 4 wird in der lit. c das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 4 hat der dritte Satz zu lauten:
„Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 bzw. in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland nach § 17 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 anzumerken.“
„(3) Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt nach Abs. 1 gilt als Stichtag.“
In den Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 9 wird jeweils das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 10 wird im zweiten Satz das Wort „Stimmlisten“ durch das Wort „Stimmliste“ ersetzt.
Die Abs. 2 und 3 des § 10 haben zu lauten:
„(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Eintragungssprengel abgeben. Die Namen der Stimmberechtigten, die ihre Stimme aufgrund einer Stimmkarte in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Eintragungssprengel abgeben, sind am Schluss der Stimmlisten unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Für die Ausstellung von Stimmkarten gilt § 26 Abs. 1, 2 und 6 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der dem ersten Tag der Eintragungsfrist vorangehende Sonntag tritt. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte stattgegeben, so ist diese dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden. Der Bürgermeister hat in der Stimmliste beim betreffenden Stimmberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Stimmkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind. Der Antragsteller hat die Stimmkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Die Stimmkarte hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Stimmkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2017, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.
(3) Die Landesregierung hat den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag die Stimmkarten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
(1) Anspruch auf Besuch durch die Eintragungsbehörde zwecks Ausübung ihres Stimmrechtes haben Stimmberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen während der Eintragungszeit nicht möglich ist, ihr Stimmrecht im Eintragungslokal jener Gemeinde, in deren Stimmliste sie eingetragen sind, auszuüben, sofern sie nicht nach § 10 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 die Ausstellung einer Stimmkarte zum Zweck der Ausübung des Stimmrechtes in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Eintragungssprengel beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausübung des Stimmrechtes im Sinn des Abs. 1 ist spätestens am zweiten Tag vor dem Sonntag, der dem ersten Tag der Eintragungsfrist vorangeht, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde, in deren Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist, zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages, sofern dieser nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Im Antrag sind der Grund nach Abs. 1 und der genaue Ort, an dem der Stimmberechtigte von der Eintragungsbehörde besucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Stimmberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs. 1 nachzuweisen.
(3) Die Eintragungsbehörde ist nicht verpflichtet, Stimmberechtigte aufzusuchen, wenn der im Antrag nach Abs. 2 angegebene Ort insbesondere infolge der in der Eintragungszeit bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse schwer oder gar nicht erreichbar ist oder wenn das Aufsuchen des Stimmberechtigten für die Eintragungsbehörde mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit verbunden oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb der Eintragungszeit nicht möglich ist.
(4) Der Antragsteller ist rechtzeitig auf geeignete Weise davon zu verständigen, ob der Besuch durch die Eintragungsbehörde zwecks Ausübung seines Stimmrechtes innerhalb der Eintragungszeit möglich ist oder nicht.
(5) Der Bürgermeister hat die Namen der Stimmberechtigten, die von der Eintragungsbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort in der Eintragungszeit in ein Verzeichnis aufzunehmen und in der Stimmliste beim betreffenden Stimmberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ die Wortfolge „Besuch durch Eintragungsbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen diese Wortfolge aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind.
(6) Wenn sich der Stimmberechtigte nach den Angaben nach Abs. 2 zweiter Satz während der gesamten Eintragungszeit ausschließlich außerhalb der Gemeinde aufhält, in deren Stimmliste er eingetragen ist, hat der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist, die Eintragungsbehörde der Gemeinde, in der sich der Stimmberechtigte während der Eintragungszeit aufhält, unmittelbar nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 erster Satz mit der Bitte um Besuch des Stimmberechtigten zu verständigen. Diesfalls ist im Verzeichnis nach Abs. 5 die Anmerkung „Besuch durch Eintragungsbehörde“ durch die Wortfolge „einer anderen Gemeinde“ zu ergänzen.
(7) Stimmberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 5 eingetragen sind, dürfen ihr Stimmrecht nicht mehr im Eintragungslokal ausüben. Fällt der Grund nach Abs. 1 noch vor dem Beginn der Eintragungszeit weg, so hat der Stimmberechtigte den Bürgermeister hiervon unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Stimmberechtigte aus wichtigen Gründen sein Stimmrecht nicht ausüben kann oder auf die Möglichkeit der Stimmabgabe verzichtet. In diesem Fall ist der Stimmberechtigte aus dem Verzeichnis nach Abs. 5 zu streichen. Ebenso ist in der Stimmliste beim betreffenden Stimmberechtigten die Wortfolge „Besuch durch Eintragungsbehörde“ bzw. „Besuch durch Eintragungsbehörde einer anderen Gemeinde“ zu streichen.“
„(4) Die Eintragungsbehörde hat die Festlegungen nach den Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich nach dem Stichtag zu treffen und diese Festlegungen unter Wiedergabe des Inhaltes dieser Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und am Eintragungsort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu verlautbaren.“
„(1) Stimmberechtigte, die ihre Stimme abgeben wollen, haben während der Eintragungszeit im Eintragungslokal zu erscheinen und, sofern sie der Aufsichtsperson nicht persönlich bekannt sind, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine sonstige amtliche Urkunde nachzuweisen. Stimmberechtigte mit Stimmkarte haben diese vor der Stimmabgabe der Aufsichtsperson zu übergeben.
(2) Bettlägerige Stimmberechtigte, die ihre Stimme abgeben wollen, sind von der Eintragungsbehörde oder von einer von ihr beauftragten Person während der Eintragungsfrist aufzusuchen. Der Zeitpunkt ist den Stimmberechtigten mindestens einen Tag vorher auf geeignete Weise bekannt zu geben. Die Stimmberechtigten haben der Eintragungsbehörde oder der von ihr beauftragten Person vor der Stimmabgabe, sofern sie ihr nicht persönlich bekannt sind, zum Nachweis ihrer Identität einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine sonstige amtliche Urkunde vorzuweisen.“
In den Abs. 1 dritter Satz und 2 des § 16 werden jeweils die Worte „der Kreiswahlbehörde“ durch die Worte „dem Kreiswahlleiter“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 17 hat zu lauten:
„(1) Die Kreiswahlbehörde hat, allenfalls nach einer Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter, die Ermittlungen der Eintragungsbehörden zu überprüfen sowie die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahl der gültigen Eintragungen im Bezirk zu ermitteln. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift zu beurkunden und sofort dem Landeswahlleiter mitzuteilen.“
Im Abs. 3 des § 17 werden die Worte „der Landeswahlbehörde“ durch die Worte „dem Landeswahlleiter“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 23 hat zu lauten:
„(2) Über Gesetzesbeschlüsse, die
Im Abs. 1 des § 25 wird in der lit. c das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten:
„(2) Im Fall der Unzulässigkeit nach § 23 Abs. 2 ist der Antrag ohne weitere Prüfung der sonstigen Voraussetzungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist dem Antrag stattzugeben, wenn auch die Voraussetzungen nach den §§ 23 Abs. 1, 24 und 25 erfüllt sind, andernfalls ist er abzuweisen.“
„Als Abstimmungstag ist ein Sonntag innerhalb von zehn Wochen nach dem Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt nach Abs. 1 zu bestimmen.“
„(4) Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt nach Abs. 1 gilt als Stichtag.“
§ 11 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Frist nach Abs. 5 dieser Bestimmung an die Stelle des Wahltages der Abstimmungstag tritt.“
In den Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 30 wird jeweils das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
§ 31 hat zu lauten:
(1) Das Recht auf Stimmabgabe steht nur jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat außer in den Fällen der Abs. 2 und 5 im Abstimmungslokal jenes Wahlsprengels zu erfolgen, in dessen Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme abgeben:
(3) Die Stimmkarte ist nach dem Muster der Anlage 7 als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Das Anbringen eines der automationsunterstützten Erfassung der brieflich Abstimmenden dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Stimmkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des EGovernment-Gesetzes versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.
(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden rechtzeitig Stimmkarten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5) Hinsichtlich der Antrags auf Ausübung des Stimmrechtes vor einer Sonderwahlbehörde gilt § 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 sinngemäß.“
„(1) Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich nach dem Stichtag den Einsichtsort oder die Einsichtsorte, an dem bzw. an denen der Text des Gesetzesbeschlusses, der der Volksabstimmung unterzogen wird, zur öffentlichen Einsicht aufliegt, und die Zeiten, während derer in den Text des Gesetzesbeschlusses Einsicht genommen werden kann, festzulegen und diese Festlegungen unter Wiedergabe des Inhaltes der Kundmachung nach § 28 Abs. 1 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und am Einsichtsort bis zum Abstimmungstag zu verlautbaren.“
Im Abs. 3 des § 33 werden im ersten Satz die Worte „Die Landeswahlbehörde“ durch die Worte „Der Landeswahlleiter“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 34 wird das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 34 wird der zweite Satz aufgehoben.
Die Abs. 2 bis 5 des § 36 haben zu lauten:
„(2) Nach Schluss der Stimmabgabe sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Ergebnis der Volksabstimmung ermittelt werden soll, zu entfernen. Im Hinblick auf die Behandlung der nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 eingelangten Stimmkarten ist sodann in sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 2 und 3 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 vorzugehen. Anschließend hat die Wahlbehörde
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis in der Gemeinde dem Kreiswahlleiter sofort mitzuteilen und ihm unverzüglich den Abstimmungsakt (§ 40) verschlossen zu übersenden.
(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Wahlsprengel, so haben die Sprengelwahlbehörden unbeschadet des Abs. 5 das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel sofort dem Gemeindewahlleiter mitzuteilen und ihm unverzüglich den Abstimmungsakt (§ 40) verschlossen zu übersenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden mitgeteilten Abstimmungsergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses sofort dem Kreiswahlleiter mitzuteilen. Weiters hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der übersandten Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden deren Ermittlungen zu überprüfen, allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Abstimmungsergebnis in der Gemeinde zu ermitteln und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift bildet zusammen mit den Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde. Die Gemeindewahlbehörde hat diesen unverzüglich dem Kreiswahlleiter verschlossen zu übersenden.
(5) In der Stadtgemeinde Innsbruck haben die Sprengelwahlbehörden das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel sofort dem Kreiswahlleiter mitzuteilen und ihm unverzüglich den Abstimmungsakt (§ 40) verschlossen zu übersenden.“
(1) Die Kreiswahlbehörde hat, allenfalls nach einer Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter, aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Innsbruck jedoch von den Sprengelwahlbehörden übersandten Akten die örtlichen Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen. Sodann ist das Ergebnis der Volksabstimmung für den Wahlkreis festzustellen, dem Landeswahlleiter sofort bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) § 36 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
„Die Niederschriften der Wahlbehörden (§ 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 2) haben jedenfalls zu enthalten:“
„(2) Die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) nach § 36 Abs. 1 haben überdies zu enthalten:
„(4) Jede für die Erfassung der brieflich abstimmenden Stimmberechtigten bestimmte Wahlbehörde hat ihren Abstimmungsakt unverzüglich und verschlossen dem Gemeindewahlleiter zu übersenden. Der Niederschrift sind anzuschließen:
Folgende Unterlagen bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde):
Im Abs. 4 des § 43 wird das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 46 wird in der lit. c das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
Im § 47 wird im zweiten Satz das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 50 hat zu lauten:
„(3) Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt nach Abs. 1 gilt als Stichtag.“
§ 11 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Frist nach Abs. 5 dieser Bestimmung an die Stelle des Wahltages der Tag der Volksbefragung tritt.“
Im Abs. 2 des § 51 wird das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
In den Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 52 wird jeweils das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
Die §§ 53 und 54 haben zu lauten:
(1) Das Recht auf Stimmabgabe steht nur jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat außer in den Fällen der Abs. 2 und 5 im Wahllokal jenes Wahlsprengels zu erfolgen, in dessen Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme abgeben:
(3) Die Stimmkarte ist nach dem Muster der Anlage 11 als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Das Anbringen eines der automationsunterstützten Erfassung der brieflich Abstimmenden dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Stimmkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des EGovernment-Gesetzes versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.
(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden rechtzeitig Stimmkarten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5) Hinsichtlich des Antrags auf Ausübung des Stimmrechtes vor einer Sonderwahlbehörde gilt § 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 sinngemäß.
Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich nach dem Stichtag den Inhalt der Kundmachung nach § 50 Abs. 1 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bis zum Tag der Volksbefragung zu verlautbaren.“
Im Abs. 1 des § 56 wird das Zitat „§§ 38 bis 48, 55 und 56 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011“ durch das Zitat „§§ 38, 39, 41 bis 48, 55 und 56 Tiroler Landtagswahlordnung 2017“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 56 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 60 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 39 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 2 und 4“ ersetzt.
§ 65 hat zu lauten:
Das Land Tirol hat den Gemeinden einen pauschalen Beitrag zu den bei der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach diesem Gesetz erwachsenen Kosten bei Volksbegehren binnen drei Monaten nach dem Ende der Eintragungsfrist, bei Volksabstimmungen und bei Volksbefragungen binnen drei Monaten ab dem Abstimmungstag bzw. dem Tag der Volksbefragung zu leisten. Der Beitrag beträgt für jeden in den abgeschlossenen Stimmlisten enthaltenen Stimmberechtigten:
Im § 66 wird das Zitat „§§ 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 41 Abs. 1, 49, 62 Abs. 1 und 65 Abs. 2“ durch das Zitat „§§ 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 41 Abs. 1, 49 und 62 Abs. 1“ ersetzt.
Die Anlagen 1 bis 7, 9, 10 und 11 werden durch die Anlagen 1 bis 7, 9, 10 und 11 zu diesem Gesetz ersetzt.
Für den Zeitraum vom Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 wird das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wie folgt geändert:
„(2) Im Fall der gleichzeitigen Durchführung von Volksabstimmungen und Volksbefragungen mit bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahlen oder Abstimmungen kann die Gemeindewahlbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der Ausschreibung der Volksabstimmung bzw. Volksbefragung zur Erleichterung der Stimmabgabe mit Wirkung für die jeweilige Volksabstimmung bzw. Volksbefragung
Der bisherige Abs. 2 des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Im Abs. 2 des § 31 hat der zweite Satz zu lauten:
„Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 26, 27 Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Abstimmungstag tritt und dass dem Abstimmenden mit der Stimmkarte ein Stimmkuvert (§ 34 Abs. 3) auszufolgen ist.“
Im Abs. 3 des § 34 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 37 haben die lit. c bis g zu lauten:
Im Abs. 3 des § 37 wird im ersten und im zweiten Satz jeweils das Wort „beigefarbenen“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 53 hat der zweite Satz zu lauten:
„Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 26, 27 Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie 28 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Tag der Volksbefragung tritt und dass dem Abstimmenden mit der Stimmkarte ein Stimmkuvert (§ 56 Abs. 3) auszufolgen ist.“
Im Abs. 3 des § 56 wird der zweite Satz aufgehoben.
In den Anlagen 7 und 11 (Stimmkarte Vorderseite) wird jeweils in der Z 1 die Wortfolge „Legen Sie den amtlichen Stimmzettel in das beiliegende beigefarbene gummierte Stimmkuvert und kleben Sie dieses zu“ durch die Wortfolge „Legen Sie den amtlichen Stimmzettel in das beiliegende Stimmkuvert“ ersetzt.
(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Abweichend vom § 4 Abs. 4 dritter Satz in der Fassung des Art. I Z 5 dieses Gesetzes ist bis zum 31. Dezember 2018 die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung in der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, geführten und vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich bis zu diesem Zeitpunkt laufend aktualisierten Wählerevidenz bzw. in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland nach § 17 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 anzumerken.
(3) Für die Anlegung der Stimmlisten ist hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend vom nach den §§ 9 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 52 Abs. 1 dieses Gesetzes sinngemäß geltenden § 18 Abs. 3 erster Satz der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 bis zum 31. Dezember 2018 die im Abs. 2 genannte Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 heranzuziehen. Diese Wählerevidenz ist auch nach dem 31. Dezember 2018 bis zum Abschluss der Stimmlisten heranzuziehen und vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich zu aktualisieren, falls der Stichtag für ein Volksbegehren, eine Volksabstimmung oder eine Volksbefragung vor dem 1. Jänner 2019 liegt und die Stimmlisten zum 31. Dezember 2018 noch nicht abgeschlossen sind.
(4) Art. II tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Art. II ist auch auf Volksabstimmungen oder Volksbefragungen anzuwenden, die bereits vor seinem Inkrafttreten nach § 28 oder § 50 des Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, ausgeschrieben wurden.
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