LGBLA_TI_20170831_86•Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
LGBLA_TI_20170831_86Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996Gazette31.08.2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 36b wird im zweiten Satz nach dem Wort „Substanzverwalters“ die Wortfolge „oder dessen Stellvertreters“ eingefügt.
Im § 36b wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:
„(6) Auf Beschlüsse des Gemeinderates über die Bestellung und die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) und des ersten Rechnungsprüfers sind die gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Wahlen anzuwenden.“
Im Abs. 2 des § 36d werden in der lit. b die Worte „sonstige Angelegenheiten“ durch die Worte „sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung“ ersetzt.
Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt:
„(10) Auf Teilwaldrechte und auf Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c, die aus einer Umwandlung von Teilwaldrechten in Anteilsrechte an Waldgrundgrundstücken, die keinen Anspruch auf die ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, im Sinn des § 64 Z 5 hervorgegangen sind, sind Abs. 4 lit. a, Abs. 8 und Abs. 9 sowie § 54 Abs. 6 nicht anzuwenden.“
„Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht, wenn
„Über die Bewilligungsfreiheit nach Abs. 1 dritter Satz hat die Agrarbehörde über Antrag des Rechtserwerbers oder Veräußerers eine Bestätigung auszustellen.“
„(3) Nicht als Gebäude im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten Gebäude von untergeordneter Bedeutung wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen, Harpfen, Hainzen- oder Stanggerhütten, Heupillen und dergleichen.“
Die Z 5 des § 64 hat zu lauten:
Der Abs. 2 des § 86b hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Folgenden jeweils angeführten Fassung anzuwenden:
(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
(3) Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:
(4) Ansprüche nach Abs. 3 sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.
(5) In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Abs. 3 lit. c hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.
(6) Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Abs. 2 lit. a ist § 86d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 weiter anzuwenden.
(7) Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach § 86d Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinn des Abs. 3 geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Abs. 4.“
„(7) Für Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 in Anteile an Waldgrundstücken umgewandelt wurden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, gelten ab dem 1. Jänner 2018 § 38 Abs. 10 und § 64 Z 5 lit. c sinngemäß.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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