Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck | Omnilex
LGBLA_TI_20170912_94•Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck
Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck
LGBLA_TI_20170912_94Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion InnsbruckGazette12.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 5. September 2017, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird auf Antrag der Stadtgemeinde Innsbruck und mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der die Besorgung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, LGBl. Nr. 64/1990, wird wie folgt geändert:
Im Titel der Verordnung werden die Worte „Bundespolizeidirektion Innsbruck“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
§ 1 hat zu lauten:
„§ 1
(1) Die Besorgung der Sittlichkeitspolizei, mit Ausnahme der Durchführung von Bewilligungsverfahren nach den §§ 15 und 16 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2017, wird aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Landespolizeidirektion übertragen.
(2) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 15 Abs. 4, 17 Abs. 9 und 18a Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes ist von der Übertragung nach Abs. 1 ausgenommen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.